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Balkonkraftwerk: Regeln, Gesetz & Anmeldung 2026

Wer ein Balkonkraftwerk anmelden möchte, hat es seit dem Solarpaket I deutlich leichter: Die Meldung beim Netzbetreiber ist entfallen, übrig bleibt eine vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister. Trotzdem gibt es Grenzen und Pflichten, die Sie kennen sollten – von der zulässigen Wechselrichterleistung über den Stecker bis zur Zustimmung von Vermieter oder Eigentümergemeinschaft. In diesem Ratgeber fassen wir die aktuellen Regeln für Steckersolargeräte zusammen, erklären Schritt für Schritt die Registrierung und ordnen ein, was der Entwurf zum EEG 2027 für Balkonkraftwerke ändern würde. Alle Angaben beruhen auf Gesetzestexten, der Bundesnetzagentur, der Verbraucherzentrale und Fachberichten. Stand: 02.10.2026.

Aktualisiert am 04. Oktober 2026 · 10 Min. Lesezeit

Balkonkraftwerk Gesetz: Was § 8 Abs. 5a EEG regelt

Die zentrale Vorschrift steht im Erneuerbare-Energien-Gesetz. Nach § 8 Abs. 5a EEG 2023 dürfen ein oder mehrere Steckersolargeräte unter folgenden Voraussetzungen vereinfacht angeschlossen werden:

  • installierte Modulleistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt (2.000 Watt),
  • Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere (VA),
  • Betrieb hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers, also im eigenen Hausnetz,
  • Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme – für eingespeisten Überschuss gibt es keine Vergütung.

Das Gesetz stellt außerdem klar: Die Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben bestehen, zusätzliche Meldungen gegenüber dem Netzbetreiber dürfen nicht verlangt werden. Die Bundesnetzagentur bestätigt, dass die Meldung beim Netzbetreiber seit dem 16.05.2024 entfällt; der Netzbetreiber erfährt über das Marktstammdatenregister von der Anlage.

Wichtig ist die Zählweise: Die Grenzen gelten insgesamt, nicht pro Gerät. Betreiben Sie an einem Anschluss zwei Steckersolargeräte, dürfen diese zusammen nicht mehr als 800 VA Wechselrichterleistung und 2.000 Watt Modulleistung haben. Einen Überblick über Geräte, die in diesen Rahmen passen, finden Sie in unserem Balkonkraftwerk-Vergleich.

Balkonkraftwerk 800 Watt erlaubt: Was die Grenzen bedeuten

Die oft zitierte Grenze von 800 Watt bezieht sich auf die Ausgangsleistung des Wechselrichters, also auf das, was am Einspeisepunkt ins Hausnetz fließt. Die Modulleistung darf höher sein, bis zu 2.000 Watt. Das ist sinnvoll, weil Module selten ihre volle Nennleistung liefern: Mit mehr Modulleistung erreicht der Wechselrichter seine 800 VA früher am Tag und länger in den Abend.

Was nicht erlaubt ist: Geräte oder Kombinationen, die mehr als 800 VA einspeisen, als Balkonkraftwerk über die Steckdose zu betreiben. Eine Anlage mit höherer Einspeiseleistung ist kein Steckersolargerät im Sinne des § 8 Abs. 5a EEG mehr, sondern eine reguläre Photovoltaikanlage. Sie muss von einer Elektrofachkraft angeschlossen und beim Netzbetreiber angemeldet werden. Was bei größeren Sets mit viel Modulleistung oder Speicher zulässig ist, erklären wir auf der Seite Balkonkraftwerk mit 4000 Watt; die Anmeldung regulärer Anlagen beschreibt der Ratgeber PV-Anlage anmelden.

Gibt es Ausnahmen über 2.000 Watt Modulleistung?

Mit der Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 in der Ausgabe 2026-03 gibt es einen weiteren Weg. Laut pv magazine schafft sie mit dem Laien-Formular F.1.2 einen vereinfachten Anmeldeweg für Kleinsterzeugungsanlagen mit höchstens 800 VA. Er gilt für Anlagen mit mehr als 2.000 Wattpeak Modulleistung, mit Speicher oder mit Vergütungswunsch. Solche Anlagen sind rechtlich keine Steckersolargeräte im Sinne des EEG mehr, sondern Kleinsterzeugungsanlagen: Sie werden als Photovoltaikanlage im Marktstammdatenregister eingetragen und zusätzlich per Formular F.1.2 beim Netzbetreiber angemeldet. Die Einspeiseleistung bleibt auch hier auf 800 VA begrenzt. Bis zum Ende der Übergangsfrist am 1. März 2027 dürfen Netzbetreiber noch nach den alten Regeln verfahren und solche Anmeldungen ablehnen. Klären Sie das deshalb vorab mit Ihrem Netzbetreiber.

Stecker, Steckdose und Produktnorm

Lange war umstritten, ob ein Steckersolargerät über einen normalen Schutzkontaktstecker (Schuko) angeschlossen werden darf. Seit dem 01.12.2025 gibt es dafür die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 („Steckersolargeräte für Netzparallelbetrieb“). Laut pv magazine und Verbraucherzentrale gilt:

  • Bis 960 Watt Modulleistung und maximal 800 Watt Wechselrichterleistung ist der Anschluss über einen Schuko-Stecker zulässig.
  • Mit einer speziellen Energiesteckvorrichtung (z. B. Wieland-Einspeisesteckdose) darf die Modulleistung bis zu 2.000 Watt betragen. Eine solche Steckdose installiert eine Elektrofachkraft.
  • Steckersolargeräte mit integriertem Speicher erfasst die Norm noch nicht; eine eigene Regelung wird erarbeitet.

Hintergrund der 960-Watt-Grenze ist der Leitungsschutz. Ein Leitungsschutzschalter überwacht nur den Strom, der aus dem Netz kommt. Speist ein Gerät gleichzeitig in denselben Stromkreis ein, in dem Verbraucher laufen, kann die Leitung stärker belastet werden, als die Sicherung erkennt. Mit genau diesem Argument haben laut pv magazine die Landgerichte Bochum (20.05.2026) und Osnabrück (27.05.2026) untersagt, Steckersolar-Speicher, die die einschlägigen VDE-Anforderungen nicht erfüllen, mit Aussagen wie „Plug & Play – kein Elektriker nötig“ zu bewerben.

Achten Sie beim Kauf deshalb auf eine Konformitätserklärung zur DIN VDE V 0126-95 und auf die Modulleistung des Sets. Welche Halterungen sich für Brüstung, Wand oder Flachdach eignen, zeigt unsere Kategorie Balkonkraftwerk-Halterungen.

Balkonkraftwerk Marktstammdatenregister: So melden Sie richtig an

Die einzige verbleibende Pflicht ist die Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur. Laut Verbraucherzentrale ist sie seit dem 1. April 2024 vereinfacht möglich und lässt sich selbst online erledigen.

Frist: Nach § 5 Abs. 5 der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) muss die Registrierung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen. Ändern sich eingetragene Daten, etwa weil Sie ein weiteres Modul ergänzen, müssen Sie das nach § 7 MaStRV ebenfalls innerhalb eines Monats nachtragen.

So gehen Sie vor:

  1. Legen Sie die Unterlagen bereit: Laut Verbraucherzentrale werden die Leistung der Module, die Leistung des Wechselrichters, gegebenenfalls die Kapazität des Batteriespeichers, der Standort, das Datum der Inbetriebnahme und die Stromzählernummer abgefragt.
  2. Rufen Sie das Webportal des Marktstammdatenregisters der Bundesnetzagentur auf.
  3. Tragen Sie Ihr Steckersolargerät über das vereinfachte Online-Formular ein und bewahren Sie die Bestätigung auf.
  4. Eine zusätzliche Anmeldung beim Netzbetreiber ist für Geräte im Rahmen des § 8 Abs. 5a EEG nicht nötig.

Wer mehrere Geräte oder Erweiterungen plant, sollte die Gesamtleistung im Blick behalten, denn die Grenzen gelten für alle Geräte an einem Anschluss zusammen.

Stromzähler: Darf der alte Zähler rückwärts laufen?

Für Steckersolargeräte ist ein Zweirichtungszähler vorgesehen, der Bezug und Einspeisung getrennt erfasst. Viele Haushalte haben aber noch einen alten Ferraris-Zähler mit Drehscheibe, der bei Einspeisung rückwärts laufen kann. Laut Bundesnetzagentur dürfen Steckersolargeräte, die die Voraussetzungen erfüllen, übergangsweise schon vor dem Zählertausch betrieben werden. Die Verbraucherzentrale spricht davon, dass ein rückwärts laufender Zähler übergangsweise geduldet wird.

Der Tausch soll laut Bundesnetzagentur unverzüglich erfolgen – in der Regel eine Frage von Wochen, höchstens von einigen Monaten. Er wird durch die Registrierung im Marktstammdatenregister angestoßen; der Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber meldet sich dann bei Ihnen. Sie müssen den Zählertausch nicht selbst beantragen.

Balkonkraftwerk: Vermieter und Eigentümergemeinschaft

Steckersolargeräte zählen seit Oktober 2024 zu den sogenannten privilegierten baulichen Maßnahmen. Das hat zwei Folgen:

Mieter: Nach § 554 Abs. 1 BGB können Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam (§ 554 Abs. 2 BGB). Laut Verbraucherzentrale reichen rein optische Einwände für eine Ablehnung nicht aus. Sie brauchen aber weiterhin die Erlaubnis: Fragen Sie vor der Montage schriftlich an und beschreiben Sie Gerät, Befestigung und Kabelführung.

Wohnungseigentümer: Nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Über die Art der Durchführung – etwa Montageort oder Farbe der Halterung – beschließt die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung; laut Verbraucherzentrale genügt dafür eine einfache Mehrheit.

Sicher montieren

Unabhängig von der Zustimmung tragen Sie die Verantwortung für eine sichere Befestigung. Die Verbraucherzentrale betont, dass der Montageort das Gewicht der Module tragen und Wind standhalten muss und die Herstellervorgaben genau einzuhalten sind. Praktische Tipps zur Montage gibt unser Beitrag Balkonkraftwerk installieren.

Speicher am Steckersolargerät: Was gilt?

Speicher sind rechtlich derzeit der schwierigste Teil. Ein Akku erhöht die erlaubte Einspeiseleistung nicht: Auch mit Speicher dürfen über ein Steckersolargerät höchstens 800 VA ins Hausnetz fließen. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Speicher am Steckersolargerät noch nicht unter die vereinfachte Anmeldung fallen und von einer Elektrofachkraft angemeldet und angeschlossen werden müssen (Stand 06.03.2026). Die oben beschriebene VDE-AR-N 4105:2026-03 mit Formular F.1.2 soll Speicher künftig ebenfalls vereinfacht erfassen, Netzbetreiber dürfen diese Anmeldungen aber bis 01.03.2027 noch ablehnen.

Wenn Sie einen Speicher planen, lohnt sich deshalb ein Blick auf die Bauart (DC-gekoppelt zwischen Modul und Wechselrichter oder AC-gekoppelt an der Steckdose) und ein Gespräch mit Ihrem Netzbetreiber. Ob sich der Aufpreis rechnet, beantwortet unser Ratgeber Lohnt sich ein Balkonkraftwerk mit Speicher?, passende Geräte finden Sie in der Kategorie Balkonkraftwerke mit Speicher.

Gesetzentwurf zum neuen EEG: Was sich für Steckersolargeräte ändern würde

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2026 den Entwurf für ein neues EEG 2027 beschlossen. Er beendet für neue kleine Photovoltaikanlagen die feste Einspeisevergütung. Das Gesetz ist nicht beschlossen. Stand des Verfahrens:

  1. Regierungsentwurf: Kabinettsbeschluss am 29.07.2026, im Bundestag als Drucksache 21/7867 (datiert 07.09.2026).
  2. Bundestag: Erste Lesung am 24.09.2026. Für den 05.10.2026 ist eine öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie angesetzt; die zweite und dritte Lesung stehen aus.
  3. Bundesrat: Stellungnahme im ersten Durchgang am 25.09.2026 mit umfangreichen Änderungswünschen; die Bundesregierung hat die Kritik laut pv magazine in ihrer Gegenäußerung (Bericht vom 02.10.2026) weitgehend zurückgewiesen. Nach dem Bundestagsbeschluss folgt der zweite Durchgang im Bundesrat.
  4. Inkrafttreten: Laut Artikel 7 des Entwurfs geplant zum 1. Januar 2027.

Für Balkonkraftwerke enthält der Entwurf vor allem Klarstellungen: Der Begriff „Steckersolargerät“ in § 3 Nr. 43 soll künftig ausdrücklich auch einen hinter demselben Wechselrichter betriebenen Stromspeicher umfassen. Die Grenzen von 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung bleiben im Entwurf bestehen und beziehen sich laut Begründung nicht auf den Speicher. Strom aus Steckersolargeräten soll weiterhin der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden können; eine befristete Übergangszahlung ist für diese Geräte nicht vorgesehen. Bis zum Inkrafttreten gilt das EEG 2023 unverändert. Stand: 02.10.2026.

Die Änderungen für reguläre PV-Anlagen erklären wir im Beitrag EEG-Novelle 2027.

Steuern: Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG

Nach § 12 Abs. 3 UStG gilt seit dem 1. Januar 2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 % für die Lieferung von Solarmodulen samt wesentlicher Komponenten und Speicher an den Betreiber sowie für deren Installation, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert wird; bei höchstens 30 kWp laut Marktstammdatenregister gelten die Voraussetzungen als erfüllt. Das Bundesfinanzministerium stellt in seinen FAQ klar, dass auch Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt und mehr erfasst sind; mobile Module unter 300 Watt, etwa für Camping, dagegen nicht. Details erklärt unser Ratgeber Photovoltaik und Mehrwertsteuer.

Checkliste: Die Balkonkraftwerk-Regeln auf einen Blick

  • Wechselrichterleistung insgesamt höchstens 800 VA, Modulleistung höchstens 2.000 Watt je Anschluss.
  • Schuko-Stecker nach DIN VDE V 0126-95 bis 960 Watt Modulleistung; darüber Einspeisesteckdose durch eine Elektrofachkraft.
  • Registrierung im Marktstammdatenregister innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme; keine Meldung beim Netzbetreiber.
  • Alter Zähler darf übergangsweise weiterlaufen, der Tausch erfolgt durch den Netz- bzw. Messstellenbetreiber.
  • Mieter und Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf Zustimmung, brauchen aber die Erlaubnis vor der Montage.
  • Speicher: aktuell Elektrofachkraft und Abstimmung mit dem Netzbetreiber einplanen.
  • Mehr als 800 VA Einspeiseleistung: reguläre PV-Anlage mit Fachbetrieb.

Wer über ein Steckersolargerät hinaus eine Dachanlage plant, kann über Angebote vergleichen unverbindlich Angebote von Fachbetrieben anfordern. Ihren möglichen Ertrag schätzen Sie mit dem Balkonkraftwerk-Rechner ab. Weitere Themen finden Sie in der Übersicht aller Ratgeber.

Häufige Fragen

Muss ich mein Balkonkraftwerk anmelden?

Ja, aber nur im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Die Registrierung muss nach § 5 Abs. 5 MaStRV innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen und ist vereinfacht online möglich. Eine zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber entfällt seit dem 16.05.2024.

Balkonkraftwerk 800 Watt erlaubt – gilt das für die Module oder den Wechselrichter?

Für den Wechselrichter. Nach § 8 Abs. 5a EEG darf die Wechselrichterleistung insgesamt höchstens 800 Voltampere betragen. Die Modulleistung darf bis zu 2.000 Watt erreichen. Für den Anschluss per Schuko-Stecker sieht die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 allerdings maximal 960 Watt Modulleistung vor.

Kann mir der Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?

Nur in Ausnahmefällen. Nach § 554 BGB haben Mieter seit Oktober 2024 einen Anspruch auf Erlaubnis für Steckersolargeräte. Der Vermieter darf nur ablehnen, wenn ihm die Maßnahme auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist. Optische Bedenken allein reichen laut Verbraucherzentrale nicht. Fragen Sie trotzdem vor der Montage um Erlaubnis.

Was passiert, wenn ich mein Balkonkraftwerk nicht im Marktstammdatenregister registriere?

Die Registrierung ist gesetzliche Pflicht nach der Marktstammdatenregisterverordnung. Holen Sie eine versäumte Eintragung deshalb so schnell wie möglich nach. Die Registrierung stößt zudem den Austausch eines alten Zählers an, der Einspeisung nicht korrekt erfassen kann.

Darf ich zwei Balkonkraftwerke an einem Anschluss betreiben?

Nur, wenn beide zusammen die Grenzen einhalten. Die Werte aus § 8 Abs. 5a EEG gelten insgesamt: höchstens 800 VA Wechselrichterleistung und 2.000 Watt Modulleistung hinter einer Entnahmestelle. Zwei Geräte mit je 800 VA sind damit kein zulässiges Steckersolargerät mehr, sondern eine reguläre PV-Anlage.

Ändert das EEG 2027 die Regeln für Balkonkraftwerke?

Nach dem Regierungsentwurf (Drucksache 21/7867) für das EEG 2027 bleiben die Grenzen von 2 kW und 800 VA bestehen; ein Speicher hinter demselben Wechselrichter soll ausdrücklich zum Steckersolargerät gehören. Das Gesetz ist aber noch nicht beschlossen: Nach der ersten Lesung am 24.09.2026 und der Bundesrats-Stellungnahme vom 25.09.2026 ist für den 05.10.2026 eine Ausschussanhörung angesetzt; Bundestagsbeschluss und zweiter Bundesratsdurchgang stehen aus. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 (Stand: 02.10.2026).

Fällt beim Kauf eines Steckersolargeräts Umsatzsteuer an?

In der Regel nein. Nach § 12 Abs. 3 UStG gilt seit 1. Januar 2023 der Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern an Wohngebäuden. Laut Bundesfinanzministerium sind Balkonkraftwerke ab 300 Watt erfasst, mobile Module unter 300 Watt etwa für Camping dagegen nicht.

Quellen

  1. § 8 EEG 2023 – Anschluss – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
  2. Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) – Bundesnetzagentur, abgerufen am 02. Oktober 2026
  3. § 5 MaStRV – Registrierung von Einheiten und EEG-Anlagen – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
  4. § 7 MaStRV – Registrierung von Änderungen – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
  5. Gesetze und Normen für Steckersolar: Was gilt, was gilt (noch) nicht? – Verbraucherzentrale, abgerufen am 02. Oktober 2026
  6. Steckersolar: Solarstrom vom Balkon direkt in die Steckdose – Verbraucherzentrale, abgerufen am 02. Oktober 2026
  7. § 554 BGB – Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
  8. § 20 WEG – Bauliche Veränderungen – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
  9. Schuko-Stecker meistens ausreichend: VDE veröffentlicht Produktnorm für Stecker-Solar-Geräte – pv magazine, abgerufen am 02. Oktober 2026
  10. Photovoltaik-Anlagen mit deutlich mehr als 2000 Watt lassen sich jetzt als Stecker-Solar-Geräte und ohne Elektriker realisieren – pv magazine, abgerufen am 02. Oktober 2026
  11. Bei mehr als 2 Kilowatt Modulleistung handelt es sich nicht mehr um Stecker-Solar-Geräte, sondern um Kleinsterzeugungsanlagen – pv magazine, abgerufen am 04. Oktober 2026
  12. Gerichte untersagen Vertrieb bestimmter Steckersolarspeicher als Plug-and-Play-Lösung – pv magazine, abgerufen am 02. Oktober 2026
  13. Drucksache 21/7867: Entwurf eines Gesetzes ... (EEG 2027) – Deutscher Bundestag, abgerufen am 02. Oktober 2026
  14. Kabinett beschließt Entwürfe zu EEG 2027 und Netzpaket – pv magazine, abgerufen am 02. Oktober 2026
  15. EEG-Novelle: Bundesrat fordert umfangreiche Änderungen – pv magazine, abgerufen am 02. Oktober 2026
  16. Anhörung zu Vorlagen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2027 – Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Energie, abgerufen am 04. Oktober 2026
  17. Bundesregierung weist Bundesrats-Kritik an geplanter EEG-Novelle zurück – pv magazine, abgerufen am 02. Oktober 2026
  18. § 12 UStG – Steuersätze – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
  19. FAQ: Steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen – Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 02. Oktober 2026

Inhalt zuletzt geprüft: 04. Oktober 2026