0 % Mehrwertsteuer auf PV & Speicher
Bei der Photovoltaik-Mehrwertsteuer gilt seit dem 1. Januar 2023 eine einfache Regel mit wichtigen Details: Wer eine Solaranlage, einen Batteriespeicher oder wesentliche Komponenten für ein Wohnhaus kauft und installieren lässt, zahlt darauf 0 Prozent Umsatzsteuer. Grundlage ist § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes, ausgelegt durch zwei Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 27.02.2023 und 30.11.2023. Die Regel ist nicht befristet. Dieser Ratgeber erklärt, wer den Nullsteuersatz bekommt, welche Teile und Arbeiten darunter fallen, was bei Balkonkraftwerken, Speichern, Erweiterungen und Mietmodellen gilt und worauf Sie bei Angebot und Rechnung achten sollten. Alle Angaben haben wir an den Primärquellen geprüft. Stand: 02.10.2026. Dies ist keine Steuerberatung; in Sonderfällen hilft Ihnen das Finanzamt oder eine Steuerberatung weiter.
Aktualisiert am 04. Oktober 2026 · 10 Min. Lesezeit
Was der Nullsteuersatz für Photovoltaik regelt
§ 12 Abs. 3 UStG senkt die Umsatzsteuer für vier Arten von Umsätzen auf 0 Prozent:
- die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer PV-Anlage, einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher, die Solarstrom speichern sollen,
- den innergemeinschaftlichen Erwerb dieser Gegenstände (Kauf aus einem anderen EU-Land),
- die Einfuhr dieser Gegenstände (Import aus Nicht-EU-Ländern),
- die Installation von PV-Anlagen und Speichern, wenn die Lieferung der installierten Teile selbst begünstigt ist.
Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden installiert wird, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Diese Voraussetzung gilt nach dem Gesetz automatisch als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird.
Wichtig: Der Nullsteuersatz ist keine Steuerbefreiung mit Antrag. Der Verkäufer oder Installateur stellt einfach 0 Prozent in Rechnung. Vorher übliche Umwege – etwa der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, um sich die Vorsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen – sind für neue Anlagen nicht mehr nötig. Das BMF stellt in seinen FAQ klar, dass die Regelung zeitlich nicht befristet ist. Einen Überblick über weitere Förderinstrumente gibt der Ratgeber Förderung Photovoltaik; alle Ratgeber finden Sie in der Ratgeber-Übersicht.
Wer den Nullsteuersatz bekommt
Betreiber der Anlage
Begünstigt ist nur die Lieferung an den Betreiber. Das ist laut BMF, wer als Betreiber im Marktstammdatenregister (MaStR) registrierungspflichtig ist oder voraussichtlich wird. Es genügt, dass die Anlage ans Stromnetz angeschlossen werden soll; ob Sie tatsächlich einspeisen oder eine EEG-Vergütung erhalten, spielt keine Rolle. Sie müssen auch kein Unternehmer sein. Lieferungen davor in der Kette (etwa an Zwischenhändler oder Leasinggeber) werden dagegen mit 19 Prozent besteuert. Auch netzunabhängige, stationäre Inselanlagen können begünstigt sein.
Begünstigte Gebäude
Als Wohnung gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird – ausdrücklich auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen. „In der Nähe“ ist eine Anlage insbesondere, wenn sie auf demselben Grundstück steht, zum Beispiel auf Garage, Gartenschuppen oder Zaun.
Wird ein Gebäude teils zum Wohnen und teils gewerblich genutzt, ist grundsätzlich von einem begünstigten Gebäude auszugehen. Das gilt laut BMF nur dann nicht, wenn die Wohnnutzung völlig untergeordnet ist, etwa wenn ihr Anteil an der Nutzfläche unter 10 Prozent liegt (Beispiel: Hausmeisterwohnung im Gewerbekomplex).
Die 30-kWp-Vereinfachung
Bis 30 kWp (je Einheit laut MaStR) wird das Gebäude nicht geprüft. Größere Anlagen auf Wohngebäuden sind laut BMF-FAQ ebenfalls begünstigt – dort muss die Gebäudeart aber im Zweifel nachgewiesen werden. Wird eine bestehende Anlage erweitert, addiert das BMF die Leistung von Bestand und Erweiterung; überschreitet die Summe 30 kWp, gilt die Vereinfachung nur für den Erweiterungsteil nicht.
Welche Komponenten und Leistungen zu 0 % abgerechnet werden
Neben Solarmodulen und Batteriespeichern (auch nachträglich eingebaut) fallen laut BMF wesentliche Komponenten unter den Nullsteuersatz. Gemeint sind Teile, deren Zweck speziell im Betrieb oder in der Installation einer PV-Anlage liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen nötig sind:
| Begünstigt (0 %) | Nicht begünstigt (19 %) |
|---|---|
| Solarmodule, auch Hybridmodule (Strom und Wärme) | Schrauben, Nägel, Kabel als Zubehör aus dem Baumarkt |
| Wechselrichter | Wallbox und andere Ladeinfrastruktur |
| Dachhalterung bzw. Unterkonstruktion | Wärmepumpe |
| Energiemanagement-System | Wartungs- und Garantieverträge |
| Solarkabel | Versicherung der Anlage |
| Einspeisesteckdose (Wieland-Steckdose) | Einholen behördlicher Genehmigungen |
| Funk-Rundsteuerempfänger | Pflichtmaßnahmen bei Asbestdächern |
| Backup-Box und Notstrom-Einrichtungen | Anpassung einer Blitzschutzanlage |
Kleinteile wie Schrauben und Kabel sowie Wallbox oder Wärmepumpe können ausnahmsweise das Schicksal der PV-Lieferung teilen, wenn sie Teil einer einheitlichen Gesamtleistung sind (siehe unten). Eigenständige Serviceleistungen wie Wartung, Versicherung und Genehmigungen sowie Asbest-Pflichtmaßnahmen und Blitzschutz-Anpassungen bleiben laut BMF dagegen auch im Paket bei 19 Prozent.
Speicher
Batteriespeicher sind begünstigt, wenn sie im konkreten Fall Strom aus begünstigten Solarmodulen speichern sollen. Seit dem BMF-Schreiben vom 30.11.2023 wird das aus Vereinfachungsgründen bei einer nutzbaren Kapazität von mindestens 5 kWh unterstellt. Spätere Änderungen der Nutzung sind unerheblich. Kaufen Sie PV-Anlage und Speicher zusammen in einem einheitlichen Vertrag, gilt die Gesamtanlage als Einheit und wird insgesamt zu 0 Prozent abgerechnet. Passende Geräte finden Sie im Bereich Stromspeicher.
Nebenleistungen im Paket
Leistungen, die nur dazu dienen, die PV-Anlage zu liefern und betriebsbereit zu machen, teilen deren Steuersatz. Das BMF nennt unter anderem: Anmeldung im Marktstammdatenregister, Überwachungssoftware, Montage der Module, Kabelinstallation, Anschluss von Wechselrichter und Zweirichtungszähler, AC-Anschluss, Gerüst, Befestigungsmaterial, Erneuerung oder Ertüchtigung des Zählerschranks, Erneuerung oder Ertüchtigung der Unterkonstruktion (z. B. Verbreiterung oder Aufdopplung von Sparren) und Taubenschutz.
PV-Mehrwertsteuer 0 % bei Installation und Handwerkern
Auch die Installation ist begünstigt, wenn die eingebauten Teile begünstigt sind und die Arbeiten direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden. Dazu gehören photovoltaikspezifische Arbeiten, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen, etwa die PV-spezifische Elektroinstallation.
Ob Nebenarbeiten zu 0 oder 19 Prozent abgerechnet werden, hängt stark davon ab, wie Sie beauftragen. Das BMF erläutert das an Beispielen:
- Paketlösung: Ein Solarunternehmen liefert und installiert eine 25-kWp-Anlage und übernimmt dabei auch Dacharbeiten, Bodenarbeiten und die Zählerschrank-Erweiterung. Alles zusammen ist eine einheitliche Leistung und unterliegt dem Nullsteuersatz.
- Einzelvergabe: Sie bauen selbst und beauftragen Baufirma und Dachdecker separat. Boden- und Dacharbeiten kosten dann 19 Prozent. Die Erweiterung des Zählerschranks durch einen Elektriker bleibt seit dem BMF-Schreiben vom 30.11.2023 aber auch isoliert bei 0 Prozent, wenn sie durch die PV-Installation bedingt ist.
- Hausrenovierung: Wird der Zählerschrank im Rahmen einer ohnehin geplanten Elektrosanierung erneuert und die PV-Anlage dabei nur mit angeschlossen, gelten 19 Prozent, weil kein ursächlicher Zusammenhang mit der PV-Installation besteht.
- Kleinteile: Schrauben und Kabel aus dem Baumarkt für die Selbstmontage kosten 19 Prozent; im Materialpaket eines Solarbetriebs sind sie Teil der einheitlichen Lieferung und damit 0 Prozent.
Ein Vergleich mehrerer Komplettangebote lohnt sich daher auch steuerlich. Über Angebote vergleichen erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben; einen Marktüberblick bieten die Komplettanlagen und der Ratgeber Was kostet eine PV-Anlage?.
Balkonkraftwerk: Mehrwertsteuer und rechtlicher Rahmen
Auch Steckersolargeräte sind begünstigt. Laut BMF wird aus Vereinfachungsgründen angenommen, dass Solarmodule ab 300 Watt für netzgekoppelte oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden; damit sind Balkonkraftwerke mit 300 Watt und mehr erfasst. Mobile Module unter 300 Watt, etwa für Camping, fallen nicht darunter und kosten weiter 19 Prozent.
Bei Anlagen mit höchstens 600 Watt Leistung entfällt zudem die besondere Nachweispflicht, die Betreibereigenschaft des Käufers wird unterstellt (gilt nicht für Lieferungen durch Hersteller und im Großhandel). Ob Sie das Gerät tatsächlich im Marktstammdatenregister registriert haben, ist für die Betreibereigenschaft laut BMF nicht maßgeblich – registrieren müssen Sie es trotzdem. Die Verbraucherzentrale fasst zusammen: Beim privaten Kauf wird keine Umsatzsteuer fällig.
Was technisch und rechtlich gilt
- Seit dem Solarpaket I (Mai 2024) gilt für Balkonkraftwerke eine Grenze von 800 VA Wechselrichterleistung am Einspeisepunkt; die Modulleistung darf bis zu 2.000 Wp betragen (vgl. auch § 9 Abs. 1 EEG). Die Anmeldung im Marktstammdatenregister ist vereinfacht.
- Seit dem 1. Dezember 2025 gilt die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 für Steckersolargeräte ohne Speicher. Danach dürfen Geräte bis 960 W Modulleistung mit einem Schuko-Stecker angeschlossen werden, sofern sie die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen erfüllen; größere Geräte bis 2.000 Wp brauchen eine Einspeisesteckdose (Wieland), die eine Elektrofachkraft installiert.
- Sets mit mehr als 800 VA Einspeiseleistung sind kein Balkonkraftwerk. Sie dürfen nicht über eine Schuko-Steckdose betrieben werden, sondern gelten als reguläre PV-Anlage mit Elektrofachbetrieb und Netzanmeldung.
Geräte und Sets finden Sie unter Balkonkraftwerke, die Regeln im Detail im Ratgeber Balkonkraftwerk-Regeln.
Nachrüstung, Erweiterung und Reparatur
Der Nullsteuersatz gilt für Umsätze ab dem 1. Januar 2023. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung, bei einer Anlage mit Montage also in der Regel der Zeitpunkt, an dem sie vollständig installiert ist. Rückwirkend gibt es keine Erstattung für Anlagen, die vorher geliefert wurden.
Für alles, was danach dazukommt, gilt aber 0 Prozent, sofern die Gesamtanlage die Voraussetzungen erfüllt:
- Speicher nachrüsten: Auch nachträglich eingebaute Speicher sind begünstigt, auch bei einer Altanlage. Hinweise zur Technik finden Sie unter Speicher nachrüsten.
- Anlage erweitern: Zusätzliche Module und Komponenten sind begünstigt; beachten Sie die Addition für die 30-kWp-Grenze. Mehr im Ratgeber Anlage erweitern.
- Ersatzteile und Reparaturen: Die Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile sowie deren Installation (z. B. Austausch eines defekten Wechselrichters) sind begünstigt. Reine Reparaturen ohne Lieferung von Ersatzteilen kosten laut BMF dagegen 19 Prozent.
- Wartung: Eigenständige Serviceleistungen wie Wartungs- und Garantieverträge, Versicherungen oder das Einholen von Genehmigungen werden weiter mit 19 Prozent besteuert.
Miete, Leasing und Mietkauf
Bei Miet- und Pachtmodellen müssen Sie genauer hinschauen:
- Die reine Vermietung einer PV-Anlage ist keine Lieferung und unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.
- Leasing oder Mietkauf kann je nach Vertragsgestaltung als Lieferung gelten, etwa wenn am Ende eine Übernahme für einen symbolischen Betrag als einzig wirtschaftlich sinnvolle Option vorgesehen ist. Dann gilt der Nullsteuersatz für den Anteil, der auf die Überlassung der Anlage entfällt.
- Enthaltene Serviceleistungen (Wartung, Versicherung) werden auch dann mit 19 Prozent besteuert. Das BMF beanstandet nicht, wenn Anbieter pauschal 90 Prozent auf die Anlage und 10 Prozent auf die Serviceleistungen verteilen, sofern der Vertrag keine Aufteilung enthält.
Vergleichen Sie Mietangebote deshalb mit einem Kauf: Beim Kauf zahlen Sie auf die gesamte Anlage 0 Prozent, bei reiner Miete auf jede Rate 19 Prozent.
Angebot, Rechnung und Nachweis
Für die korrekte Anwendung des Steuersatzes ist der Verkäufer verantwortlich; er muss nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Laut BMF reicht dafür eine Erklärung des Käufers, dass er Betreiber der Anlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die Anlage laut MaStR nicht mehr als 30 kWp hat. Diese Erklärung kann auch in den Vertragsbedingungen (AGB) enthalten sein. Dasselbe gilt für spätere Lieferungen von Speichern, Komponenten und Ersatzteilen.
Darauf sollten Sie achten:
- Weisen Angebot und Rechnung für Module, Wechselrichter, Speicher und Montage 0 Prozent aus?
- Sind Positionen mit 19 Prozent (z. B. Wallbox, Wartungsvertrag, Dachsanierung) nachvollziehbar getrennt?
- Stimmen Ihre Angaben (Betreiber, Gebäude, Leistung) mit der späteren MaStR-Registrierung überein? Hinweise zur Registrierung finden Sie im Ratgeber PV-Anlage anmelden.
Beim Kauf von Bauteilen aus einem anderen EU-Land oder beim Import gilt der Nullsteuersatz ebenfalls, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Folgen für Einkommensteuer und Kleinunternehmer
Der Nullsteuersatz wirkt beim Kauf. Für den Betrieb gelten weitere Regeln:
- Einkommensteuer: Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen auf, an oder in Gebäuden sind nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, wenn die Bruttoleistung laut MaStR bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem beträgt.
- Kleinunternehmer: Da beim Kauf keine Umsatzsteuer anfällt, gibt es keine Vorsteuer zurückzuholen. Für den verkauften Strom können Sie daher in der Regel die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen. Sie greift nach aktuellem Recht, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
- Altanlagen vor 2023: Wer damals zur Regelbesteuerung optiert und Vorsteuer gezogen hat, bleibt an die fünfjährige Bindungsfrist gebunden. Der privat verbrauchte Strom solcher Anlagen unterliegt grundsätzlich weiter der Wertabgabenbesteuerung; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Entnahme der Anlage möglich. Bei Anlagen, die zu 0 Prozent gekauft wurden, entfällt diese Besteuerung.
Alle steuerlichen Fragen rund um den Betrieb behandelt der Ratgeber PV-Steuer.
Häufige Fragen
Gilt die PV-Mehrwertsteuer 0 % auch 2026 noch?
Ja. § 12 Abs. 3 UStG gilt seit dem 1. Januar 2023 und ist laut Bundesfinanzministerium nicht zeitlich befristet. Er umfasst Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern für Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden (Stand 02.10.2026).
Gilt der Nullsteuersatz Photovoltaik auch für Anlagen über 30 kWp?
Ja, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes oder eines begünstigten Gemeinwohl-Gebäudes installiert wird. Die 30-kWp-Grenze ist nur eine Vereinfachung: Bis zu dieser Leistung laut Marktstammdatenregister wird die Gebäudeart nicht geprüft. Darüber muss sie im Zweifel belegt werden.
Fällt beim Balkonkraftwerk Mehrwertsteuer an?
Nein, beim privaten Kauf eines Balkonkraftwerks mit Modulen ab 300 Watt gilt der Nullsteuersatz. Mobile Module unter 300 Watt, etwa für Camping, sind nicht begünstigt. Für den Betrieb als Balkonkraftwerk gilt seit Mai 2024 eine Grenze von 800 VA Wechselrichterleistung bei bis zu 2.000 Wp Modulleistung.
Ist eine Wallbox von der Umsatzsteuer befreit?
Nein, nicht beim Einzelkauf. Ladeinfrastruktur zählt laut BMF wie Wärmepumpen zu den Stromverbrauchern und nicht zu den wesentlichen Komponenten einer PV-Anlage; es gelten 19 Prozent. Nur wenn sie Teil einer einheitlichen Gesamtleistung ist, kann sie das Schicksal der PV-Lieferung teilen – das hängt vom konkreten Vertrag ab.
Bekomme ich die Mehrwertsteuer für meine Anlage von 2022 zurück?
Nein. Der Nullsteuersatz gilt nur für Umsätze nach dem 31. Dezember 2022, maßgeblich ist die vollständige Installation. Für Speicher, Erweiterungen und Ersatzteile, die Sie heute für eine ältere Anlage kaufen, gilt aber bereits 0 Prozent.
Gilt der Nullsteuersatz auch für einen nachgerüsteten Speicher?
Ja. Auch nachträglich eingebaute Batteriespeicher sind begünstigt, wenn sie Solarstrom aus begünstigten Modulen speichern sollen. Ab einer nutzbaren Kapazität von 5 kWh wird das laut BMF unterstellt. Die Installation des Speichers ist ebenfalls begünstigt.
Muss ich den Nullsteuersatz beim Finanzamt beantragen?
Nein. Der Händler oder Installateur stellt direkt 0 Prozent in Rechnung. Als Nachweis genügt Ihre Erklärung, dass Sie Betreiber sind und ein begünstigtes Gebäude vorliegt bzw. die Anlage höchstens 30 kWp hat; diese kann auch in den AGB enthalten sein.
Quellen
- § 12 UStG – Steuersätze – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- BMF-Schreiben vom 27.02.2023: Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen – Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 02. Oktober 2026
- BMF-Schreiben vom 30.11.2023: Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen – Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 02. Oktober 2026
- FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ – Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 02. Oktober 2026
- § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- Steckersolar: Solarstrom vom Balkon direkt in die Steckdose – Verbraucherzentrale, abgerufen am 02. Oktober 2026
- Schuko-Stecker meistens ausreichend: VDE veröffentlicht Produktnorm für Stecker-Solar-Geräte – pv magazine Deutschland, abgerufen am 02. Oktober 2026
- § 9 EEG 2023 – Technische Vorgaben – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
Inhalt zuletzt geprüft: 04. Oktober 2026