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PV-Anlage & Steuern: Einkommensteuer, Gewerbe, Kleinunternehmer

Das Thema Photovoltaik-Steuer hat sich seit dem Jahressteuergesetz 2022 grundlegend vereinfacht: Für die meisten privaten Dachanlagen fällt heute weder Einkommensteuer auf Einspeisevergütung und Eigenverbrauch an noch Umsatzsteuer beim Kauf, und auch die Anmeldung beim Finanzamt kann in vielen Fällen entfallen. Die Vereinfachungen hängen aber an klaren Bedingungen: Gebäudeanlage, Leistungsgrenzen je Wohn- oder Gewerbeeinheit, eine Gesamtgrenze pro Person und die Kleinunternehmerregelung. Dieser Ratgeber erklärt, welche Steuerarten eine PV-Anlage berühren, wann Sie wirklich nichts mit dem Finanzamt zu tun haben, was sich 2025 für Mehrfamilienhäuser geändert hat und wann Sie besser eine Steuerberatung hinzuziehen. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Stand: 02.10.2026.

Aktualisiert am 04. Oktober 2026 · 11 Min. Lesezeit

Welche Steuern bei einer PV-Anlage eine Rolle spielen

Wer Solarstrom ins Netz einspeist, wird umsatzsteuerlich zum Unternehmer. Daraus ergeben sich mehrere Berührungspunkte mit Finanzamt und Gemeinde. Für eine typische Anlage auf dem Einfamilienhaus sieht die Lage heute so aus:

Steuer bzw. Pflicht Rechtsgrundlage Typische private Dachanlage
Einkommensteuer § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, keine Gewinnermittlung
Umsatzsteuer beim Kauf § 12 Abs. 3 UStG 0 % auf Module, Wechselrichter, Speicher und Installation
Umsatzsteuer auf eingespeisten Strom § 19 UStG entfällt mit der Kleinunternehmerregelung
Gewerbesteuer § 3 Nr. 32 GewStG befreit bis 30 kW, wenn ausschließlich Solarstrom erzeugt wird
Anmeldung beim Finanzamt § 138 AO, BMF-FAQ kann unter Bedingungen entfallen

Die einzelnen Regeln greifen unabhängig voneinander. Eine Anlage kann zum Beispiel einkommensteuerfrei sein und trotzdem umsatzsteuerpflichtig, wenn Sie bewusst auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Die folgenden Abschnitte gehen die Punkte deshalb einzeln durch. Weitere Themen rund um Recht, Kosten und Technik finden Sie in der Ratgeber-Übersicht.

Photovoltaik-Einkommensteuer: die Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG

Kern der Vereinfachung ist § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes. Steuerfrei sind danach die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, die auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebengebäuden installiert sind. Darunter fallen in der Praxis:

  • die Einspeisevergütung oder Erlöse aus dem Stromverkauf,
  • der Wert des selbst verbrauchten Stroms (bisher als Entnahme zu versteuern),
  • Strom, den Sie zum Beispiel an Mieter liefern, solange die Anlage die Grenzen einhält.

Für die Photovoltaik-Einkommensteuer gilt die Befreiung nach § 52 Abs. 4 EStG für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt wurden. Sie erfasst also auch Bestandsanlagen, die schon viele Jahre laufen und bisher in der Steuererklärung auftauchten. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die Regel unbefristet gilt.

Zwei weitere Sätze der Vorschrift sind für Sie wichtig: Erzielen Sie mit der Anlage gewerbliche Einkünfte und sind alle Einnahmen daraus steuerfrei, ist kein Gewinn zu ermitteln. Eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und die Anlage G für die PV-Anlage entfallen damit. Außerdem ist die sogenannte Abfärberegel des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in diesen Fällen nicht anzuwenden. Das betrifft vor allem Freiberufler und Personengesellschaften: Eine begünstigte PV-Anlage macht ihre übrigen Einkünfte nicht gewerblich.

Wann ist die PV-Anlage steuerfrei? Die Grenzen im Detail

Ob Ihre PV-Anlage steuerfrei ist, entscheidet sich an drei Bedingungen. Seit der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 lautet die Regel:

  1. Gebäudeanlage: Die Module sitzen auf, an oder in einem Gebäude oder Nebengebäude, zum Beispiel Garage oder Carport. Freiflächenanlagen im Garten sind nicht begünstigt.
  2. Bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit: Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister. Ein Haus mit drei Wohnungen darf also bis zu 90 kWp tragen, ein Einfamilienhaus bis 30 kWp.
  3. Höchstens 100 kWp insgesamt: Die Grenze gilt pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft, über alle Anlagen zusammen.

Die Bezugnahme auf das Marktstammdatenregister ist kein Zufall. Ihr Eintrag dort ist für das Finanzamt der Nachweis der Leistung. Wie die Registrierung abläuft, beschreibt der Ratgeber PV-Anlage anmelden.

Alte und neue Fassung

Die Grenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten gilt laut § 52 Abs. 4 Satz 29 EStG erstmals für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden. Für ältere Anlagen bleibt die vorherige Fassung maßgeblich: Sie unterschied nach Gebäudeart. Für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien galten 30 kWp, für andere Gebäude wie Mehrfamilienhäuser nach Darstellung der Verbraucherzentrale 15 kWp je Wohneinheit. Wer eine ältere Anlage auf einem Mehrfamilienhaus betreibt und sie erweitern möchte, sollte die Folgen vorher prüfen lassen. Hinweise zur Planung einer Erweiterung gibt der Ratgeber PV-Anlage erweitern.

Was passiert, wenn eine Grenze überschritten wird?

Die Vorschrift knüpft die Befreiung an die Bedingung, dass die Leistung die Grenzen nicht übersteigt. Nach dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 fällt eine Anlage, die die Grenze für ihr Gebäude überschreitet, insgesamt nicht unter die Befreiung, auch nicht anteilig. Die 100-kWp-Grenze behandelt die Finanzverwaltung als Freigrenze: Wird sie überschritten, entfällt die Befreiung für alle Anlagen des Steuerpflichtigen. Dann gelten die allgemeinen Regeln: Sie ermitteln einen Gewinn, können aber auch Abschreibungen und Betriebsausgaben geltend machen. Planen Sie eine Anlage knapp an der Grenze, lohnt sich ein Blick auf die genaue Modulleistung im Angebot.

Was die Steuerfreiheit praktisch bedeutet

Die Befreiung ist keine Wahlmöglichkeit, sondern gilt automatisch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das hat Vor- und Nachteile:

  • Keine Steuererklärung für die Anlage: Sie geben keine Gewinnermittlung mehr ab. Laut Verbraucherzentrale haben viele private Betreiber für die Einkommensteuer mit dem Finanzamt nichts mehr zu tun.
  • Keine Abschreibung: Im Gegenzug können Sie die Anlage nicht mehr abschreiben, keine Betriebsausgaben ansetzen und keinen Investitionsabzugsbetrag nutzen. Verluste aus der Anlage spielen steuerlich keine Rolle mehr.
  • Handwerkerleistungen: Die Verbraucherzentrale nennt als verbleibende Möglichkeit die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG. Absetzbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten (ohne Material), höchstens 1.200 Euro pro Jahr für alle Handwerkerleistungen zusammen. Ob das bei Ihrer Anlage anerkannt wird, klären Sie im Zweifel mit Ihrem Finanzamt oder einer Beratung.
  • Lohnsteuerhilfeverein möglich: Lohnsteuerhilfevereine dürfen Mitglieder mit Gewerbeeinkünften normalerweise nicht beraten. § 4 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz macht eine Ausnahme, wenn die Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG in voller Höhe steuerfrei sind. Eine kleine PV-Anlage schließt Sie also nicht mehr von der Lohnsteuerhilfe aus.

Für die Wirtschaftlichkeit bedeutet die Befreiung: Jede eingesparte Kilowattstunde Netzstrom und jeder Cent Einspeisevergütung kommt ohne Steuerabzug bei Ihnen an. Wie sich das in einer Renditerechnung niederschlägt, zeigt der Ratgeber Lohnt sich Photovoltaik?. Eine eigene Überschlagsrechnung erstellen Sie mit dem PV-Rechner.

Umsatzsteuer: Nullsteuersatz und Kleinunternehmerregelung

Bei der Umsatzsteuer sind zwei Zeitpunkte zu unterscheiden: der Kauf der Anlage und der laufende Betrieb.

Beim Kauf: 0 Prozent

Seit dem 1. Januar 2023 gilt nach § 12 Abs. 3 UStG ein Steuersatz von 0 Prozent für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber, einschließlich der wesentlichen Komponenten und der Speicher, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder bestimmten gemeinwohlorientierten Gebäuden installiert wird. Bis 30 kWp Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister gelten diese Voraussetzungen als erfüllt. Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass die Regel unbefristet gilt und auch für Erweiterungen wie einen nachgerüsteten Batteriespeicher greift. Welche Posten einer Rechnung im Einzelnen begünstigt sind, erklärt der Ratgeber Nullsteuersatz beim PV-Kauf.

Im Betrieb: Kleinunternehmerregelung

Wer Strom einspeist, erbringt umsatzsteuerlich Lieferungen. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums fällt darauf in der Regel keine Umsatzsteuer an, solange Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen. Seit 2025 gelten dafür neue Grenzen: Der Gesamtumsatz darf im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Mit einer privaten Dachanlage erreichen Sie diese Werte praktisch nie.

Früher verzichteten viele Betreiber bewusst auf die Kleinunternehmerregelung, um sich die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis als Vorsteuer erstatten zu lassen. Da beim Kauf heute keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen wird, gibt es dafür laut BMF keinen Grund mehr. Beachten Sie: Ein Verzicht bindet Sie nach § 19 Abs. 3 UStG mindestens fünf Kalenderjahre.

Bestandsanlagen vor 2023

Anlagen, die vor 2023 mit Vorsteuerabzug gekauft wurden, bleiben oft dem Unternehmen zugeordnet. Dann ist der privat verbrauchte Strom weiterhin als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Das BMF erlaubt unter bestimmten Bedingungen eine Entnahme der Anlage aus dem Unternehmen, etwa wenn voraussichtlich mehr als 90 Prozent des Stroms privat genutzt werden. Davon geht die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen aus, wenn ein Teil des Stroms in einer Batterie gespeichert oder für ein privates E-Auto oder eine Wärmepumpe genutzt wird. Die Entnahme unterliegt dann ebenfalls dem Nullsteuersatz. Für Anlagen, die bereits zum Nullsteuersatz gekauft wurden, entfällt die Besteuerung des Eigenverbrauchs ganz.

Gewerbesteuer und Gewerbeanmeldung

Eine PV-Anlage, die Strom ins Netz verkauft, ist steuerlich ein Gewerbebetrieb. Gewerbesteuer fällt trotzdem in aller Regel nicht an. § 3 Nr. 32 des Gewerbesteuergesetzes befreit Anlagenbetreiber, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude mit bis zu 30 Kilowatt installierter Leistung beschränkt. Wer neben der PV-Anlage ein anderes Gewerbe betreibt oder eine größere Anlage hat, sollte das individuell klären lassen.

Eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt brauchen Sie als Privatperson mit einer Anlage auf dem Einfamilienhaus nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht. Sie verweist auf eine Empfehlung des Bund-Länder-Ausschusses Gewerberecht aus dem Jahr 2010, auch wenn einzelne Ämter gelegentlich etwas anderes behaupten.

Anmeldung beim Finanzamt: wann der Fragebogen entfällt

Grundsätzlich muss jeder Unternehmer die Aufnahme seiner Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln. Für PV-Betreiber lässt die Finanzverwaltung eine Ausnahme zu. Laut Bundesfinanzministerium kann auf die Anzeige nach § 138 Abs. 1 AO und auf den Fragebogen nach § 138 Abs. 1b AO verzichtet werden, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Ihr Betrieb beschränkt sich auf nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen,
  • Ihr Unternehmen beschränkt sich umsatzsteuerlich auf den Betrieb einer Anlage im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG, also einer Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder bestimmten öffentlichen und gemeinwohlorientierten Gebäuden,
  • Sie wenden die Kleinunternehmerregelung an.

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, etwa weil Sie bereits umsatzsteuerpflichtig selbstständig tätig sind oder auf die Kleinunternehmerregelung verzichten wollen, melden Sie die Anlage wie bisher an. Unabhängig vom Finanzamt bleiben die Anmeldung beim Netzbetreiber und die Registrierung im Marktstammdatenregister Pflicht.

Wenn die Steuerbefreiung nicht greift

Einige Konstellationen fallen aus den Vereinfachungen heraus. Typische Fälle sind:

  • Freiflächenanlagen, die nicht auf einem Gebäude stehen,
  • Anlagen über 30 kWp je Einheit oder Betreiber mit mehr als 100 kWp insgesamt,
  • Anlagen, die Teil eines bestehenden Betriebs sind, etwa in der Landwirtschaft oder auf einem Firmendach mit gemischter Nutzung,
  • Betreiber, die bewusst auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.

Für gewerblich betriebene Anlagen gilt nach Darstellung der Verbraucherzentrale grundsätzlich die Pflicht, Gewinne zu ermitteln und zu versteuern, und der Regelsteuersatz von 19 Prozent auf Umsätze. In diesen Fällen sind Abschreibungen und Betriebsausgaben wieder möglich. Weil die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt die Verbraucherzentrale eine Steuerberatung. Sie selbst darf keine Steuerberatung leisten.

Checkliste für Kauf und Betrieb

Mit diesen Punkten behalten Sie die steuerliche Seite im Griff:

  1. Leistung prüfen: Liegt die geplante Bruttoleistung unter 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und Ihre Gesamtleistung unter 100 kWp?
  2. Angebot kontrollieren: Module, Wechselrichter, Speicher und ihre Montage sollten mit 0 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Für eine Wallbox oder allgemeine Elektroarbeiten können laut Verbraucherzentrale 19 Prozent anfallen.
  3. Freistellungsbescheinigung anfordern: Die Verbraucherzentrale rät, sich vor Zahlungen die Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer zeigen zu lassen. Fehlt sie, müssen Sie 15 Prozent des Rechnungsbetrags einbehalten und an das Finanzamt des Betriebs abführen.
  4. Marktstammdatenregister: Tragen Sie die Anlage fristgerecht ein. Die dort gemeldete Leistung ist die Grundlage für die steuerlichen Grenzen.
  5. Kleinunternehmer bleiben: Verzichten Sie nicht ohne Grund auf § 19 UStG, denn ein Verzicht bindet Sie fünf Jahre.
  6. Unterlagen aufbewahren: Bewahren Sie Rechnung, Inbetriebnahmeprotokoll und Registrierungsbestätigung auf, falls das Finanzamt nachfragt.

Möchten Sie mehrere Fachbetriebe vergleichen, die Planung, Anmeldung und eine korrekte Rechnung aus einer Hand liefern, stellen Sie eine unverbindliche Angebotsanfrage. Fertig zusammengestellte Pakete aus Modulen, Wechselrichter und Speicher finden Sie unter Komplettanlagen, passende Batteriesysteme unter Stromspeicher. Fördermöglichkeiten fasst der Ratgeber Förderung für Photovoltaik zusammen.

Häufige Fragen

Ist meine PV-Anlage steuerfrei?

In der Regel ja, wenn sie auf, an oder in einem Gebäude installiert ist, die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt und Sie insgesamt nicht mehr als 100 kWp betreiben (§ 3 Nr. 72 EStG). Dann sind Einspeisevergütung und Eigenverbrauch einkommensteuerfrei, und Sie müssen keinen Gewinn ermitteln. Für Anlagen, die vor 2025 in Betrieb gingen, gelten bei Mehrfamilienhäusern teils engere Grenzen.

Muss ich die PV-Anlage in der Steuererklärung angeben?

Wenn alle Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, ist laut Gesetz kein Gewinn zu ermitteln. Eine Einnahmenüberschussrechnung für die Anlage entfällt dann. Sind die Grenzen überschritten oder betreiben Sie die Anlage als Teil eines anderen Betriebs, gelten die allgemeinen Regeln mit Gewinnermittlung.

Kann ich die PV-Anlage noch steuerlich abschreiben?

Nicht, wenn sie unter die Steuerbefreiung fällt. Die Befreiung gilt automatisch, ein Wahlrecht gibt es nicht. Abschreibungen, Betriebsausgaben und Investitionsabzugsbeträge sind dann ausgeschlossen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale kann der Arbeitslohnanteil der Installation als Handwerkerleistung nach § 35a EStG in Betracht kommen, begrenzt auf 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr für alle Handwerkerleistungen.

Muss ich die PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?

Laut Bundesfinanzministerium kann auf die Anzeige und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verzichtet werden, wenn sich Ihr Betrieb auf eine nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Anlage an oder nahe einem Wohngebäude beschränkt und Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Netzbetreiber und Marktstammdatenregister müssen Sie trotzdem informieren.

Brauche ich für die PV-Anlage ein Gewerbe?

Als Privatperson mit einer Anlage auf dem Einfamilienhaus müssen Sie nach Angaben der Verbraucherzentrale kein Gewerbe beim Ordnungsamt anmelden. Gewerbesteuer fällt bei Gebäudeanlagen bis 30 kW, deren Betreiber ausschließlich Solarstrom erzeugt und vermarktet, nach § 3 Nr. 32 GewStG ebenfalls nicht an.

Was bringt die Kleinunternehmerregelung bei Photovoltaik?

Mit der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG stellen Sie für eingespeisten Strom keine Umsatzsteuer in Rechnung und geben keine laufenden Umsatzsteuererklärungen ab. Seit 2025 gilt sie, wenn der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro beträgt. Weil der Kauf seit 2023 mit 0 Prozent besteuert ist, lohnt ein Verzicht zur Vorsteuererstattung laut BMF nicht mehr. Ein Verzicht bindet Sie mindestens fünf Jahre.

Gilt die Steuerbefreiung auch für alte PV-Anlagen?

Ja. Die Einkommensteuerbefreiung gilt nach § 52 Abs. 4 EStG für alle Einnahmen und Entnahmen nach dem 31. Dezember 2021, also auch für ältere Anlagen, sofern sie die Grenzen der für sie maßgeblichen Fassung einhalten. Der Nullsteuersatz beim Kauf gilt dagegen nur für Lieferungen ab dem 1. Januar 2023.

Darf mir ein Lohnsteuerhilfeverein bei der PV-Anlage helfen?

Ja, wenn die Einnahmen aus der Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG in voller Höhe steuerfrei sind. § 4 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz nimmt diesen Fall ausdrücklich von dem sonst geltenden Ausschluss bei Gewerbeeinkünften aus.

Quellen

  1. § 3 EStG (Nr. 72) – Steuerfreie Einnahmen – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
  2. § 52 EStG – Anwendungsvorschriften (Abs. 4 Satz 28 und 29) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
  3. § 12 UStG – Steuersätze (Abs. 3) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
  4. § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
  5. § 3 GewStG (Nr. 32) – Befreiungen – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
  6. § 4 StBerG – Lohnsteuerhilfevereine – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
  7. FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ – Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 02. Oktober 2026
  8. Photovoltaik: Weniger Steuern und Bürokratie für private Haushalte – Verbraucherzentrale, abgerufen am 02. Oktober 2026
  9. Photovoltaik: Was bei der Planung einer Solaranlage wichtig ist – Verbraucherzentrale, abgerufen am 02. Oktober 2026
  10. BMF-Schreiben vom 17.07.2023: Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 EStG) – Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 04. Oktober 2026

Inhalt zuletzt geprüft: 04. Oktober 2026