Smart-Meter-Pflicht für PV-Anlagen
Hinter dem Stichwort Smart-Meter-Pflicht PV steckt eigentlich eine Pflicht des Messstellenbetreibers: Er muss Erzeugungsanlagen mit mehr als 7 Kilowatt installierter Leistung mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung ausstatten, kleinere Anlagen darf er optional ausrüsten. Für Sie als Betreiber hat das trotzdem handfeste Folgen. Es geht um jährliche Kosten, die gesetzlich gedeckelt sind, um die Begrenzung der Einspeisung auf 60 Prozent bis zum Einbau und um die Vergütung bei negativen Strompreisen. Dieser Ratgeber erklärt die geltenden Regeln nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und EEG 2023, die Preisobergrenzen und die im Gesetzentwurf für 2027 geplante Ausweitung auf kleinere Anlagen. Stand: 02.10.2026.
Aktualisiert am 04. Oktober 2026 · 10 Min. Lesezeit
Intelligentes Messsystem PV: die Begriffe im Überblick
Im Alltag ist von „Smart Meter“ die Rede, das Gesetz unterscheidet aber genauer:
- Moderne Messeinrichtung: ein digitaler Stromzähler ohne Kommunikationsanbindung. Er zeigt Zählerstände und Verbrauchswerte direkt am Gerät an, sendet aber keine Daten.
- Intelligentes Messsystem (iMSys): eine moderne Messeinrichtung plus Smart-Meter-Gateway. Das Gateway überträgt Messwerte verschlüsselt und kann Signale empfangen. Laut Verbraucherzentrale ist das intelligente Messsystem das, was in Deutschland meist mit „Smart Meter“ gemeint ist.
- Steuerungseinrichtung: ein Zusatzgerät am Netzanschlusspunkt, über das der Netzbetreiber die Einspeisung einer Anlage oder den Bezug steuerbarer Verbraucher regeln kann. Seit dem 25. Februar 2025 gehört sie nach Angaben der Bundesnetzagentur bei Anlagen über 7 kW und bei Verbrauchern mit § 14a-Vereinbarung zwingend dazu.
Bei einer Solaranlage erfüllt ein intelligentes Messsystem damit zwei Aufgaben: Es misst Einspeisung und Bezug viertelstundengenau, und es macht die Anlage für den Netzbetreiber sichtbar und steuerbar. Bis Ende 2032 sollen nach § 29 Abs. 3 MsbG alle übrigen Messstellen mindestens eine moderne Messeinrichtung haben.
Wann die Pflicht gilt: Einbaufälle nach § 29 MsbG
Die Pflicht trifft den grundzuständigen Messstellenbetreiber, in der Regel Ihren örtlichen Netzbetreiber. Er muss nach § 29 Abs. 1 MsbG bestimmte Messstellen ausstatten, soweit das nach den Preisobergrenzen wirtschaftlich vertretbar ist. Die Bundesnetzagentur fasst die Fallgruppen so zusammen:
| Fallgruppe | Intelligentes Messsystem | Steuerungseinrichtung |
|---|---|---|
| PV- oder andere Erzeugungsanlage über 7 kW | Pflicht | Pflicht |
| Erzeugungsanlage von 1 bis 7 kW | optional (Entscheidung des Messstellenbetreibers) | – |
| Jahresverbrauch über 6.000 kWh | Pflicht | – |
| Steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG (z. B. Wärmepumpe, Wallbox) | Pflicht | Pflicht |
| Jahresverbrauch bis 6.000 kWh | optional | – |
Entscheidet sich der Messstellenbetreiber in einem optionalen Fall für den Einbau, müssen Sie ihn laut Bundesnetzagentur dulden. Ein Haus mit einer 9,9-kWp-Anlage fällt damit in die Pflichtgruppe, eine 6-kWp-Anlage nur, wenn eine Wärmepumpe, eine steuerbare Wallbox oder ein hoher Verbrauch hinzukommt.
Rollout-Quoten statt fester Einbaudaten
Einen Stichtag, bis zu dem bei Ihnen eingebaut sein muss, kennt das Gesetz nicht. § 45 MsbG gibt den Messstellenbetreibern Quoten vor. Für Erzeugungsanlagen bis 100 kW müssen zum Beispiel bis Ende 2026 Messstellen mit mindestens 90 Prozent der Leistung ausgestattet sein, die zwischen dem 25. Februar 2025 und dem 30. September 2026 neu in Betrieb gegangen ist. Bis Ende 2028 kommen mindestens 50 Prozent der Leistung hinzu, die zwischen 2018 und Februar 2025 in Betrieb ging. Bis Ende 2032 sollen 90 Prozent der gesamten installierten Leistung erfasst sein. Deshalb kann es bei Ihnen trotz Pflicht noch dauern.
Messstellenbetrieb PV: Was kostet der Smart Meter?
Für den Messstellenbetrieb bei PV-Anlagen legt § 30 MsbG jährliche Preisobergrenzen fest, die der grundzuständige Messstellenbetreiber nicht überschreiten darf. Die Kosten werden zwischen Ihnen als Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber aufgeteilt. Für PV-Anlagen gelten seit 2025 diese Bruttowerte pro Jahr:
| Installierte Leistung | Grenze gesamt | davon Anschlussnutzer | davon Netzbetreiber |
|---|---|---|---|
| bis 7 kW (optionaler Einbau) | 60 € | 30 € | 30 € |
| über 7 bis 15 kW | 130 € | 50 € | 80 € |
| über 15 bis 25 kW | 190 € | 110 € | 80 € |
| über 25 bis 100 kW | 220 € | 140 € | 80 € |
Hinzu kommt bei Pflichteinbauten mit Steuerungseinrichtung nach § 30 Abs. 2 MsbG ein Betrag von höchstens 50 Euro brutto im Jahr, der jeweils dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber zusätzlich berechnet werden darf. Fallen an einem Zählpunkt mehrere Fallgruppen zusammen, etwa PV-Anlage und Wärmepumpe, gilt nach § 30 Abs. 5 MsbG nur die höchste einschlägige Preisobergrenze, nicht die Summe.
Zum Vergleich: Für eine moderne Messeinrichtung ohne Gateway liegt die Preisobergrenze laut Bundesnetzagentur bei 25 Euro im Jahr. Die genauen Preise Ihres Messstellenbetreibers stehen in dessen Preisblatt, das nach Angaben der Bundesnetzagentur jedes Jahr bis zum 31. Oktober veröffentlicht sein muss.
Einbau auf Wunsch
Seit 2025 können Sie den Einbau eines intelligenten Messsystems auch selbst verlangen, er muss dann innerhalb von vier Monaten erfolgen (§ 34 Abs. 2 MsbG). Der Messstellenbetreiber darf dafür zusätzlich ein einmaliges Entgelt verlangen. Laut Bundesnetzagentur gilt ein Betrag bis 100 Euro als angemessen, höhere Beträge muss er begründen. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber sind nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht an die gesetzlichen Preisobergrenzen gebunden. Vergleichen Sie deren Angebote deshalb genau.
Bis zum Einbau: 60-Prozent-Regel und negative Preise
Seit dem sogenannten Solarspitzengesetz, das am 25. Februar 2025 in Kraft trat, hängen zwei Regeln des EEG direkt am Smart Meter. Sie gelten für Anlagen, die seit diesem Datum in Betrieb gegangen sind.
Einspeisebegrenzung auf 60 Prozent
Nach § 9 Abs. 2 EEG müssen Betreiber von Anlagen unter 25 kW, die eine Einspeisevergütung erhalten, die Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen. Das gilt bis zum Einbau von intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung und bis zur ersten erfolgreichen Testung der Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber. Für Anlagen von 25 bis unter 100 kW mit Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag sieht § 9 Abs. 2 EEG dieselbe 60-Prozent-Grenze vor, zusätzlich zu einer Einrichtung, mit der der Netzbetreiber die Einspeisung fernsteuern kann. Für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 24. Februar 2025 in Betrieb gingen, gilt diese Begrenzung nach § 100 Abs. 3b EEG nicht.
In der Praxis kostet die 60-Prozent-Grenze weniger Ertrag, als der Wert vermuten lässt, weil der eigene Verbrauch und ein Speicher die Spitzen zur Mittagszeit abfangen. Ein Batteriespeicher, der gezielt die Mittagsspitze aufnimmt, ist hier besonders nützlich. Systeme dafür finden Sie unter Stromspeicher.
Keine Vergütung bei negativen Preisen
Nach § 51 EEG verringert sich der Vergütungsanspruch in Zeiträumen mit negativem Spotmarktpreis auf null. Für Anlagen unter 100 kW gilt das erst ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Anlage ein intelligentes Messsystem erhält. Ohne Smart Meter wird also zunächst weiter durchgehend vergütet. Die ausgefallenen Zeiten werden nach § 51a EEG an das Ende des 20-jährigen Vergütungszeitraums angehängt, bei Solaranlagen über ein Kontingent sogenannter Volllastviertelstunden.
Ältere Anlagen können freiwillig in diese Regel wechseln. Nach § 100 Abs. 47 EEG ist das per Erklärung in Textform frühestens zum Ende des Jahres möglich, in dem die Anlage ein intelligentes Messsystem erhält. Im Gegenzug steigt der anzulegende Wert um 0,6 Cent pro Kilowattstunde. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, wie viel Sie zu Zeiten negativer Preise einspeisen.
Ihre Pflichten als Anlagenbetreiber
Auch wenn der Einbau Sache des Messstellenbetreibers ist, haben Sie Mitwirkungspflichten. § 9 Abs. 1 EEG verlangt, dass Sie den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Anlage und der Elektroinstallation hinter der Hausanschlusssicherung sicherstellen, damit der Messstellenbetreiber intelligentes Messsystem und Steuerungseinrichtung einbauen und betreiben kann. Netzbetreiber müssen die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung fernsteuern können. Praktisch heißt das:
- Planen Sie im Zählerschrank Platz für Gateway und Steuerungseinrichtung ein. Ihr Elektrofachbetrieb kennt die technischen Anschlussbedingungen Ihres Netzbetreibers.
- Achten Sie darauf, dass Wechselrichter und Energiemanagement eine Steuerung über die Steuerungseinrichtung unterstützen.
- Halten Sie den Zählerplatz zugänglich. Der Messstellenbetreiber muss den Einbau eines intelligenten Messsystems laut Bundesnetzagentur spätestens drei Monate vorher ankündigen und zwei Wochen vorher den Termin nennen, mit mindestens einem Ersatztermin.
Ausnahme bei Nulleinspeisung
Wer gar nicht einspeisen will, kann der Steuerungseinrichtung nach § 29 Abs. 5 MsbG entgehen. Dazu begrenzen Sie die Einspeisung am Verknüpfungspunkt dauerhaft auf 0 Prozent und erklären dem Messstellenbetreiber in Textform, dass die Anlage keinen Strom ins Netz abgibt. Die Begrenzung lässt sich frühestens nach vier Jahren und nach vorheriger Mitteilung wieder aufheben. Das intelligente Messsystem selbst bleibt davon unberührt.
Steckersolargeräte
Die technischen Vorgaben des § 9 EEG gelten nicht für Steckersolargeräte mit insgesamt bis zu 2 kW Modulleistung und höchstens 800 Voltampere Wechselrichterleistung hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers. Welche Regeln für solche Geräte gelten, erklärt der Ratgeber zu den Balkonkraftwerk-Regeln.
Messstellenbetreiber wählen oder wechseln
Sie müssen den Smart Meter nicht zwingend vom grundzuständigen Messstellenbetreiber beziehen. Das Gesetz erlaubt die freie Wahl eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers. Dabei gelten laut Bundesnetzagentur und Verbraucherzentrale einige Besonderheiten:
- Hat der grundzuständige Messstellenbetreiber bereits ein intelligentes Messsystem eingebaut, können Sie frühestens zwei Jahre danach wechseln, außer beide Betreiber einigen sich früher.
- Wettbewerbliche Anbieter sind nicht an die Preisobergrenzen gebunden. Prüfen Sie Grundgebühr, Laufzeit und Zusatzleistungen.
- Für wettbewerbliche Messstellenbetreiber gelten die gesetzlichen Ankündigungsfristen nicht, maßgeblich ist Ihr Vertrag.
- Lassen Sie sich vor dem Einbau einen Ausweis zeigen, besonders wenn Sie keine Ankündigung erhalten haben.
Ein Wechsel kann sinnvoll sein, wenn Sie schnell einen Smart Meter brauchen, etwa für einen dynamischen Stromtarif oder ein Direktvermarktungsangebot. Seit 2025 müssen Stromlieferanten laut Bundesnetzagentur dynamische Tarife anbieten, für die ein intelligentes Messsystem Voraussetzung ist.
Geplante Ausweitung auf Anlagen ab 2 kW (Gesetzentwurf)
Die Bundesregierung will die Pflicht deutlich ausweiten. Der Gesetzentwurf zur EEG-Novelle (Bundestags-Drucksache 21/7867 vom 7. September 2026) ändert in Artikel 3 auch das Messstellenbetriebsgesetz:
- Der Pflichteinbau von intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung soll für Erzeugungsanlagen mit mehr als 2 kW statt bisher mehr als 7 kW gelten.
- Die Preisobergrenze von 130 Euro (davon 50 Euro für den Anschlussnutzer) soll entsprechend schon ab mehr als 2 kW greifen.
- Die Rollout-Quoten sollen sich künftig an der Zahl der auszustattenden Messstellen statt an der installierten Leistung orientieren.
- Für neue Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden (und einige weitere Anlagentypen) unter 100 kW, die einspeisen, sieht der Entwurf zusätzlich eine dauerhafte Begrenzung der Einspeisung auf 50 Prozent vor, unabhängig vom Smart Meter und der Vermarktungsform. Steckersolargeräte bis 2 kW und 800 VA sind ausgenommen.
Begründet wird das mit dem geplanten Wechsel neuer Anlagen in die Direktvermarktung, für die die digitale Messtechnik nötig ist. Nach dem Entwurf sollen neue kleine Dachanlagen keine feste Einspeisevergütung über 20 Jahre mehr erhalten.
Stand des Verfahrens (02.10.2026): Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 29. Juli 2026 beschlossen. Am 24. September 2026 fand die erste Lesung im Bundestag statt, am 25. September 2026 forderte der Bundesrat umfangreiche Änderungen, unter anderem bei der Einspeisebegrenzung. Die Bundesregierung hat zentrale Forderungen in ihrer Gegenäußerung (berichtet am 2. Oktober 2026) zurückgewiesen. Der Entwurf ist nicht beschlossen. Es fehlen zweite und dritte Lesung im Bundestag, die erneute Befassung des Bundesrats und die Verkündung. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027. Bis dahin gelten die oben beschriebenen Regeln. Den Stand der Vergütungsregeln verfolgen wir im Ratgeber Einspeisevergütung.
Was das für Ihre Planung bedeutet
Für eine neue Anlage sollten Sie die Messtechnik von Anfang an mitdenken:
- Leistung bewusst wählen: Über 7 kW ist der Smart Meter heute Pflicht, mit Kosten von höchstens 130 Euro im Jahr insgesamt und gegebenenfalls bis zu 50 Euro zusätzlich für die Steuerungseinrichtung. Nach dem Entwurf würde die Schwelle ohnehin auf 2 kW sinken. Eine kleinere Anlage nur wegen des Zählers zu planen, ist daher selten sinnvoll.
- Eigenverbrauch erhöhen: Bis zum Einbau gilt für neue Anlagen die 60-Prozent-Grenze. Speicher, Wärmepumpe und Wallbox verschieben Erzeugungsspitzen in den Eigenverbrauch. Wallboxen mit Überschussladen vergleichen Sie unter Wallboxen.
- Zählerschrank prüfen lassen: Ein veralteter Zählerschrank ist oft der größte Kostenpunkt. Lassen Sie ihn im Angebot ausweisen.
- Anmeldung koordinieren: Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind meist dasselbe Unternehmen. Der Ablauf von der Netzanfrage bis zum Zählerwechsel steht im Ratgeber PV-Anlage anmelden.
Den Ertrag mit und ohne Speicher können Sie mit dem PV-Rechner abschätzen. Komplette Pakete finden Sie unter Komplettanlagen. Wenn Sie Angebote von Fachbetrieben einholen möchten, die Zählerschrank, Messkonzept und Anmeldung mit planen, nutzen Sie unsere Angebotsanfrage. Weitere Themen bietet die Ratgeber-Übersicht.
Häufige Fragen
Brauche ich für meine PV-Anlage einen Smart Meter?
Bei einer installierten Leistung über 7 kW muss der grundzuständige Messstellenbetreiber nach § 29 MsbG ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung einbauen. Bei Anlagen bis 7 kW ist der Einbau optional, der Messstellenbetreiber entscheidet. Sie können den Einbau seit 2025 auch selbst verlangen. Ein Gesetzentwurf vom September 2026 sieht vor, die Pflichtgrenze auf mehr als 2 kW zu senken. Er ist noch nicht beschlossen (Stand 02.10.2026).
Wer bezahlt den Smart Meter bei einer PV-Anlage?
Die Kosten teilen sich Anschlussnutzer und Netzbetreiber. Bei einer Anlage über 7 bis 15 kW darf der grundzuständige Messstellenbetreiber insgesamt höchstens 130 Euro brutto im Jahr berechnen, davon höchstens 50 Euro Ihnen. Für die Steuerungseinrichtung können zusätzlich bis zu 50 Euro jährlich hinzukommen (§ 30 MsbG).
Bis wann muss der Smart Meter eingebaut sein?
Einen festen Termin für einzelne Haushalte gibt es nicht. Das Gesetz schreibt den Messstellenbetreibern Quoten vor, bis Ende 2032 müssen 90 Prozent der installierten Leistung erfasst sein. Den Einbau eines intelligenten Messsystems muss der Messstellenbetreiber mindestens drei Monate vorher ankündigen.
Darf ich ohne Smart Meter voll einspeisen?
Anlagen unter 25 kW mit Einspeisevergütung, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen sind, müssen die Einspeisung bis zum Einbau von Smart Meter und Steuerungseinrichtung und bis zur erfolgreichen Testung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen (§ 9 Abs. 2 EEG). Für Anlagen aus der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 24. Februar 2025 gilt diese Begrenzung nicht.
Was hat der Smart Meter mit negativen Strompreisen zu tun?
Bei neuen Anlagen unter 100 kW entfällt die Vergütung in Zeiten negativer Börsenpreise erst ab Ende des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird (§ 51 EEG). Die ausgefallenen Zeiten werden an den Vergütungszeitraum angehängt (§ 51a EEG).
Kann ich den Einbau eines Smart Meters ablehnen?
In Pflichtfällen und auch bei einem optionalen Einbau, für den sich der Messstellenbetreiber entschieden hat, müssen Sie den Einbau laut Bundesnetzagentur dulden. Sie können aber einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber wählen. Nach einem Einbau durch den grundzuständigen Betreiber ist ein Wechsel frühestens nach zwei Jahren möglich.
Was ist der Unterschied zwischen moderner Messeinrichtung und intelligentem Messsystem?
Eine moderne Messeinrichtung ist ein digitaler Zähler ohne Datenübertragung, ihre Preisobergrenze liegt bei 25 Euro im Jahr. Ein intelligentes Messsystem besteht aus moderner Messeinrichtung und Smart-Meter-Gateway. Es überträgt Messwerte und kann zusammen mit einer Steuerungseinrichtung Steuersignale umsetzen.
Quellen
- § 29 MsbG – Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungen – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- § 30 MsbG – Wirtschaftliche Vertretbarkeit; Preisobergrenzen – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- § 45 MsbG – Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- § 34 MsbG – Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- § 9 EEG 2023 – Technische Vorgaben – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- § 51 EEG 2023 – Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- § 51a EEG 2023 – Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- § 100 EEG 2023 – Übergangsbestimmungen – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- Messeinrichtungen / Intelligente Messsysteme – Bundesnetzagentur, abgerufen am 02. Oktober 2026
- Smart Meter: Was Sie über die Stromzähler wissen müssen – Verbraucherzentrale, abgerufen am 02. Oktober 2026
- Drucksache 21/7867: Gesetzentwurf der Bundesregierung (EEG-Novelle) – Deutscher Bundestag, abgerufen am 02. Oktober 2026
- EEG-Novelle: Bundesrat fordert umfangreiche Änderungen – pv magazine Deutschland, abgerufen am 02. Oktober 2026
- Bundesregierung weist Bundesrats-Kritik an geplanter EEG-Novelle zurück – pv magazine Deutschland, abgerufen am 02. Oktober 2026
Inhalt zuletzt geprüft: 04. Oktober 2026