Einspeisevergütung 2026 & 2027: Sätze und geplantes Aus
Eine Einspeisevergütung 2027 in der bisherigen Form soll es für neue Photovoltaikanlagen nicht mehr geben: Der Entwurf für das EEG 2027, den das Bundeskabinett am 29. Juli 2026 beschlossen hat, schafft die feste Vergütung für Neuanlagen ab und ersetzt sie schrittweise durch eine befristete Übergangszahlung und die Pflicht zur Direktvermarktung. Wichtig: Das ist ein Entwurf und noch kein geltendes Recht. Er liegt dem Bundestag vor, der Bundesrat hat umfangreiche Änderungen verlangt. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt das EEG 2023 mit seinen festen Sätzen weiter. In diesem Ratgeber lesen Sie, welche Sätze aktuell gelten, wie sie berechnet werden, was der Entwurf im Detail vorsieht und was das für Ihre Planung bedeutet. Stand: 02.10.2026.
Aktualisiert am 04. Oktober 2026 · 10 Min. Lesezeit
Einspeisevergütung aktuell: die Sätze für 2026
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Fördersätze nach dem EEG 2023. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, nicht das Kauf- oder Bestelldatum. Wer seine Anlage in Betrieb nimmt, bekommt den dann gültigen Satz grundsätzlich für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres (§ 25 EEG 2023). Die Tabelle zeigt die Einspeisevergütung 2026 für Anlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden in Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh):
| Inbetriebnahme | Leistungsanteil | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|---|
| 01.02.–31.07.2026 | bis 10 kW | 7,78 | 12,34 |
| 01.02.–31.07.2026 | bis 40 kW | 6,73 | 10,35 |
| 01.02.–31.07.2026 | bis 100 kW | 5,50 | 10,35 |
| 01.08.–31.12.2026 | bis 10 kW | 7,70 | 12,22 |
| 01.08.–31.12.2026 | bis 40 kW | 6,66 | 10,24 |
| 01.08.–31.12.2026 | bis 100 kW | 5,44 | 10,24 |
Quelle: Bundesnetzagentur, Stand 02.10.2026. Für sonstige Anlagen (etwa Freiflächen bis 100 kW) nennt die Behörde für August bis Dezember 2026 einheitlich 6,19 ct/kWh. Die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung um 1,5 ct/kWh für Anlagen ab 40 kW ist laut Bundesnetzagentur nicht wirksam geworden, weil die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission nicht erteilt wurde.
Teileinspeisung (auch Überschusseinspeisung) bedeutet: Sie nutzen einen Teil des Solarstroms selbst und speisen nur den Rest ein. Bei Volleinspeisung geben Sie den gesamten erzeugten Strom ins Netz und erhalten dafür den höheren Satz. Laut Bundesnetzagentur ist das EEG 2023 nur bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar, die Nachfolgeregelung befindet sich in der parlamentarischen Beratung. Der laufende Zeitraum endet deshalb am 31. Dezember und nicht wie in den Vorjahren Ende Januar.
Einen Überblick über weitere Themen rund um Recht, Kosten und Technik finden Sie in unserer Ratgeber-Übersicht.
So wird die Vergütung berechnet
Drei Regeln aus dem EEG 2023 bestimmen, was Sie am Ende pro Kilowattstunde erhalten:
- Halbjährliche Degression: Die anzulegenden Werte sinken seit dem 1. Februar 2024 alle sechs Monate um 1 Prozent für neu in Betrieb genommene Anlagen (§ 49 EEG 2023). Stichtage sind jeweils der 1. Februar und der 1. August. Deshalb liegt der Satz ab August 2026 etwas unter dem vom Februar 2026.
- Anteilige Berechnung: Größere Anlagen erhalten keinen einheitlichen Satz. Die Vergütung wird anteilig nach der installierten Leistung im Verhältnis zu den Schwellenwerten berechnet (§ 23c EEG 2023). Rechenbeispiel für eine 15-kWp-Anlage mit Teileinspeisung und Inbetriebnahme im Oktober 2026: 10 kW × 7,70 ct plus 5 kW × 6,66 ct, geteilt durch 15 kW, ergibt einen Mischsatz von rund 7,35 ct/kWh.
- Abzug bei der Einspeisevergütung: Von den anzulegenden Werten werden bei Solaranlagen 0,4 ct/kWh abgezogen (§ 53 EEG 2023). Die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Vergütungssätze berücksichtigen diesen Abzug bereits.
Für den Volleinspeiser-Zuschlag müssen Sie dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme vor der Inbetriebnahme und danach jeweils vor dem 1. Dezember für das Folgejahr in Textform mitteilen, dass Sie den gesamten Strom einspeisen (§ 48 Abs. 2a EEG 2023). Unter bestimmten Bedingungen lassen sich zwei Anlagen auf einem Grundstück getrennt betrachten, etwa eine Anlage mit Eigenverbrauch und eine zweite als Volleinspeiser. Voraussetzung sind unter anderem getrennte Messeinrichtungen. Ob sich das lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab. Eine erste Ertragsabschätzung liefert unser PV-Rechner.
Negative Strompreise und 60-Prozent-Grenze
Mit dem sogenannten Solarspitzengesetz wurden zwei Regeln eingeführt, die für neuere Anlagen die Erlöse aus der Einspeisung beeinflussen:
- Keine Vergütung bei negativen Preisen: Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null (§ 51 Abs. 1 EEG 2023). Das gilt für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25. Februar 2025 (§ 100 Abs. 46 EEG 2023). Anlagen unter 100 kW sind davon ausgenommen, bis das Kalenderjahr abgelaufen ist, in dem ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) eingebaut wird. Als Ausgleich verlängert sich der Vergütungszeitraum: Die ausgefallenen Viertelstunden werden bei Solaranlagen mit dem Faktor 0,5 gewichtet und am Ende der 20 Jahre angehängt (§ 51a EEG 2023).
- Einspeisegrenze ohne Smart Meter: Solaranlagen unter 25 kW, die der Einspeisevergütung zugeordnet sind, müssen die Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen, bis ein intelligentes Messsystem samt Steuerungseinrichtung eingebaut und getestet ist (§ 9 Abs. 2 EEG 2023).
Betreiber älterer Anlagen können sich freiwillig der Regel zu negativen Preisen unterwerfen. Wirksam wird diese Erklärung frühestens zum Ende des Jahres, in dem ein Smart Meter eingebaut wird. Dafür erhöht sich der anzulegende Wert um 0,6 ct/kWh (§ 100 Abs. 47 EEG 2023).
Praktisch heißt das: Ein Stromspeicher oder steuerbare Verbraucher können Mittagsspitzen auffangen, die sonst abgeregelt oder nicht vergütet würden. Ob sich das für Ihr Haus rechnet, erklärt der Ratgeber Lohnt sich ein Speicher?. Was beim Einbau des Smart Meters gilt, lesen Sie unter Smart-Meter-Pflicht.
EEG 2027: Was der Entwurf für neue Anlagen vorsieht
Grundlage ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 21/7867 vom 7. September 2026). Er soll laut Entwurf am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die wichtigsten Punkte für private Dachanlagen:
- Feste Einspeisevergütung entfällt: Für Neuanlagen wird die Einspeisevergütung in ihrer bisherigen Form abgeschafft. Eingespeister Strom muss grundsätzlich direkt vermarktet werden.
- Befristete Übergangszahlung: Kleinere Neuanlagen dürfen vorübergehend eine an die bisherige Einspeisevergütung angelehnte Übergangszahlung nutzen, höchstens 36 Monate lang. Sie berechnet sich aus dem anzulegenden Wert abzüglich 1 ct/kWh und liegt damit unter der bisherigen Vergütung.
- Sinkende Leistungsschwellen: Bei Inbetriebnahme 2027 gilt die Übergangszahlung für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 und 2030 nur noch unter 7 kW. Für Neuanlagen ab 2031 ist sie nicht mehr vorgesehen. Die Bundesnetzagentur soll die Übergangsphase verlängern dürfen, wenn die Direktvermarktung für kleine Anlagen noch nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist.
- Direktvermarktungsbonus: Anlagen unter 25 kW sollen nach dem Wechsel in die Direktvermarktung einen Bonus von 1,5 ct/kWh erhalten, längstens für 48 Kalendermonate.
- Einheitlicher Wert: Für Solaranlagen außerhalb der Ausschreibungen soll ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh gelten. Die höheren Werte für Gebäudeanlagen und der Zuschlag für Volleinspeisung entfallen.
- 50-Prozent-Grenze: Dachanlagen unter 100 kW, die einspeisen, sollen die Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzen, unabhängig von Smart Meter und Vermarktungsform.
- Negative Preise: Bei negativen Spotmarktpreisen soll es weiterhin keine Zahlung geben.
- Weitere Punkte: Die Ausfallvergütung entfällt für Neuanlagen. Die unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber soll nur noch Anlagen unter 100 kW offenstehen. Der Smart-Meter-Rollout soll künftig schon Erzeugungsanlagen ab mehr als 2 kW einbeziehen.
Ausgenommen von Übergangszahlung und 50-Prozent-Grenze sind Steckersolargeräte mit bis zu 2 kW Modulleistung und höchstens 800 VA Wechselrichterleistung hinter der Entnahmestelle. Ihr Strom kann weiterhin unentgeltlich abgenommen werden. Details zu den Regeln für solche Geräte finden Sie in unserer Übersicht zu Balkonkraftwerken.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum EEG 2027
Ein Kabinettsbeschluss ist kein Gesetz. Der Weg bis zum Inkrafttreten sieht so aus (Stand: 02.10.2026):
- Entwurf und Anhörung: Mitte Juli 2026 schickte das Bundeswirtschaftsministerium den Entwurf an Länder und Verbände. Für Stellungnahmen blieben drei Werktage.
- Kabinett: Am 29. Juli 2026 beschloss die Bundesregierung den Entwurf zusammen mit dem Netzpaket.
- Bundestag, erste Lesung: Der Entwurf wurde als Drucksache 21/7867 eingebracht und am 24. September 2026 in erster Lesung beraten. Danach ging er in die Ausschüsse.
- Bundesrat, erster Durchgang: Am 25. September 2026 forderte die Länderkammer umfangreiche Änderungen. Sie will unter anderem die dauerhafte 50-Prozent-Begrenzung streichen, die Übergangszahlung verlängern und anheben sowie eine Netzbetreiberabnahme zum Marktwert für Anlagen unter 7 kW.
- Gegenäußerung: Anfang Oktober 2026 hat die Bundesregierung die zentralen Forderungen zurückgewiesen. Sie hält an der Abschaffung der Einspeisevergütung für kleine Anlagen fest und verweist auf die Möglichkeit, dass die Bundesnetzagentur Übergangsregeln verlängert.
- Offen: zweite und dritte Lesung im Bundestag (nach Plänen des Ministeriums bis Ende Oktober), anschließend erneute Befassung im Bundesrat und die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission. Erst danach kann das Gesetz wie geplant am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Der Zeitdruck entsteht, weil die beihilferechtliche Genehmigung für wesentliche Teile des bisherigen EEG zum Jahresende ausläuft. Im parlamentarischen Verfahren können sich Schwellenwerte, Fristen und Beträge noch ändern. Auch innerhalb der Koalition gibt es Kritik, etwa aus der SPD-Bundestagsfraktion. Wir aktualisieren diese Seite, sobald das Gesetz verabschiedet ist.
Bestandsanlagen: Ihre Vergütung bleibt
Wer bereits eine Anlage betreibt, muss nach dem Entwurf keine Kürzung der Einspeisevergütung befürchten. Laut Gesetzesbegründung können Bestandsanlagen die Einspeisevergütung nach der für sie maßgeblichen Fassung des EEG weiterhin in Anspruch nehmen. Auch die Ausfallvergütung bleibt für Bestandsanlagen erhalten, für die sie zu den Investitionsbedingungen gehörte. Die neuen Regeln betreffen Anlagen, die nach dem Inkrafttreten in Betrieb gehen.
Wenn Sie eine bestehende Anlage vergrößern möchten, ist das Inbetriebnahmedatum der neuen Module entscheidend. Für die Erweiterung können je nach Zeitpunkt andere Regeln gelten als für den Altbestand. Lassen Sie sich die Zuordnung vom Netzbetreiber bestätigen. Die Meldepflichten im Marktstammdatenregister und beim Netzbetreiber gelten unabhängig von der Vergütungsform. Mehr dazu im Ratgeber PV-Anlage anmelden.
Was das für Ihre Planung bedeutet
Vier Punkte sollten Sie jetzt beachten:
- Inbetriebnahme bis 31.12.2026: Geht Ihre Anlage noch 2026 ans Netz, gilt nach heutigem Stand das EEG 2023 mit festen Sätzen für 20 Jahre. Entscheidend ist die tatsächliche Inbetriebnahme. Ein unterschriebener Vertrag reicht nicht. Fragen Sie Ihren Installateur frühzeitig nach einem verbindlichen Termin für Montage und Netzanschluss.
- Eigenverbrauch zählt mehr als Einspeisung: Schon heute liegt die Vergütung deutlich unter dem Preis für Netzstrom. Die Bundesregierung begründet den Entwurf damit, dass kleine Anlagen mit hohem Eigenverbrauchsanteil oft auch ohne Förderung wirtschaftlich seien. Ob das für Ihr Haus zutrifft, hängt von Verbrauch, Dach und Speicher ab. Eine Einordnung finden Sie unter Lohnt sich Photovoltaik?.
- Speicher und Steuerung einplanen: Wenn die Einspeisung auf 50 Prozent begrenzt und bei negativen Preisen nicht vergütet wird, gewinnen Batteriespeicher, Wallbox und Wärmepumpe an Bedeutung. Fertige Pakete aus Modulen, Wechselrichter und Speicher vergleichen Sie bei den Komplettanlagen.
- Direktvermarktung im Blick behalten: Für Anlagen ab 2027 wird der Wechsel in die Direktvermarktung nach dem Entwurf zur Regel. Prüfen Sie bei Angeboten von Direktvermarktern Gebühren, Vertragslaufzeit und technische Voraussetzungen wie Smart Meter genau.
Andere Förderwege wie zinsgünstige Kredite oder regionale Programme finden Sie im Ratgeber Förderung für Photovoltaik. Wenn Sie konkrete Preise für Ihr Dach wollen, holen Sie über unsere Seite unverbindliche Angebote von Fachbetrieben aus Ihrer Region ein. So können Sie Termine und Leistungen vergleichen, bevor die Regeln sich ändern.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Photovoltaik-Einspeisungsvergütung aktuell?
Für Anlagen auf Gebäuden mit Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 zahlt der Netzbetreiber bei Teileinspeisung 7,70 ct/kWh für den Leistungsanteil bis 10 kW, 6,66 ct/kWh bis 40 kW und 5,44 ct/kWh bis 100 kW. Bei Volleinspeisung sind es 12,22 ct/kWh bis 10 kW und 10,24 ct/kWh bis 100 kW. Der Satz gilt für 20 Jahre plus das Inbetriebnahmejahr (Quelle: Bundesnetzagentur, Stand 02.10.2026).
Gibt es 2027 noch eine Einspeisevergütung für neue Anlagen?
Nach dem Kabinettsentwurf zum EEG 2027 nicht mehr in der bisherigen Form. Anlagen unter 50 kW, die 2027 in Betrieb gehen, sollen höchstens 36 Monate eine befristete Übergangszahlung erhalten. Sie entspricht dem anzulegenden Wert minus 1 ct/kWh. Danach folgt die Direktvermarktung, für Anlagen unter 25 kW mit einem Bonus von 1,5 ct/kWh für bis zu 48 Monate. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen (Stand: 02.10.2026).
Verliere ich als Betreiber einer bestehenden Anlage meine Vergütung?
Nein. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs können Bestandsanlagen die Einspeisevergütung nach der für sie maßgeblichen EEG-Fassung weiter in Anspruch nehmen. Die geplanten Änderungen betreffen Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes in Betrieb gehen.
Zählt für den Vergütungssatz das Kaufdatum oder die Inbetriebnahme?
Die Inbetriebnahme. Der Fördersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der installierten Leistung. Ein Kaufvertrag oder eine Anzahlung im Jahr 2026 sichert Ihnen daher nicht die Sätze des EEG 2023, wenn die Anlage erst 2027 in Betrieb geht.
Was passiert mit der Vergütung bei negativen Strompreisen?
Für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis sinkt der anzulegende Wert auf null (§ 51 EEG 2023). Anlagen unter 100 kW sind ausgenommen, bis das Jahr abgelaufen ist, in dem ein Smart Meter eingebaut wird. Die ausgefallenen Zeiten werden teilweise am Ende des Vergütungszeitraums nachgeholt (§ 51a EEG 2023). Auch der Entwurf zum EEG 2027 sieht keine Zahlung bei negativen Preisen vor.
Lohnt sich Volleinspeisung im Jahr 2026 noch?
Der Volleinspeiser-Satz liegt 2026 deutlich über dem Satz für Teileinspeisung. Dafür verzichten Sie aber vollständig auf Eigenverbrauch, der Netzstrom ersetzt. Ob sich das lohnt, hängt vom Strompreis, Ihrem Verbrauch und der Anlagengröße ab. Die Volleinspeisung müssen Sie dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme in Textform mitteilen. Nach dem Entwurf zum EEG 2027 soll der Volleinspeiser-Zuschlag für Neuanlagen entfallen.
Was gilt für Steckersolargeräte nach dem Entwurf?
Steckersolargeräte mit bis zu 2 kW Modulleistung und höchstens 800 VA Wechselrichterleistung sollen keine Übergangszahlung erhalten. Sie sind aber auch von der 50-Prozent-Einspeisegrenze ausgenommen. Ihr eingespeister Strom kann weiterhin unentgeltlich vom Netzbetreiber abgenommen werden. Wirtschaftlich zählt bei diesen Geräten vor allem der selbst verbrauchte Strom.
Quellen
- EEG-Förderung und -Fördersätze – Bundesnetzagentur, abgerufen am 02. Oktober 2026
- Anzulegende Werte für Solaranlagen Februar 2026 bis Juli 2026 – Bundesnetzagentur, abgerufen am 02. Oktober 2026
- Drucksache 21/7867: Gesetzentwurf der Bundesregierung (EEG 2027) – Deutscher Bundestag, abgerufen am 02. Oktober 2026
- § 49 EEG 2023 – Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- § 51 EEG 2023 – Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- § 51a EEG 2023 – Verlängerung des Vergütungszeitraums – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- § 25 EEG 2023 – Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- § 23c EEG 2023 – Anteilige Zahlung – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- § 48 EEG 2023 – Solare Strahlungsenergie – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- § 9 EEG 2023 – Technische Vorgaben – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- § 100 EEG 2023 – Übergangsbestimmungen – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
- Kabinett beschließt Entwürfe zu EEG 2027 und Netzpaket – pv magazine Deutschland, abgerufen am 02. Oktober 2026
- Reiche schickt Entwürfe für EEG und Netzpaket in die Verbändeanhörung – pv magazine Deutschland, abgerufen am 02. Oktober 2026
- Regierung bringt EEG-Novelle und Netzpaket in den Bundestag ein – pv magazine Deutschland, abgerufen am 02. Oktober 2026
- EEG-Novelle: Bundesrat fordert umfangreiche Änderungen – pv magazine Deutschland, abgerufen am 02. Oktober 2026
- Bundesregierung weist Bundesrats-Kritik an geplanter EEG-Novelle zurück – pv magazine Deutschland, abgerufen am 02. Oktober 2026
Inhalt zuletzt geprüft: 04. Oktober 2026