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Energy Sharing: Solarstrom mit Nachbarn teilen

Energy Sharing bedeutet, dass Sie Strom aus einer Solaranlage über das öffentliche Netz mit anderen Haushalten in Ihrer Region teilen, etwa mit Nachbarn, Freunden oder dem kleinen Betrieb um die Ecke. Rechtsgrundlage in Deutschland ist § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG); seit dem 1. Juni 2026 müssen die Verteilnetzbetreiber die gemeinsame Nutzung ermöglichen. Wer als Haushaltskunde eine Anlage bis 30 kW betreibt, kann Strom an andere Letztverbraucher liefern, ohne die üblichen Pflichten eines Energieversorgers übernehmen zu müssen. In der Praxis steckt das Modell aber noch in den Anfängen. Die Bundesnetzagentur setzt auf Dienstleister statt auf neue Prozesse bei den Netzbetreibern, und für jede beteiligte Verbrauchsstelle ist eine viertelstündliche Messung vorgeschrieben. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was das Gesetz genau verlangt, wie sich Energy Sharing von gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung und Mieterstrom unterscheidet, wo die Umsetzung im Herbst 2026 steht und worauf Sie achten sollten, bevor Sie Verträge unterschreiben. Stand: 02.10.2026.

Aktualisiert am 04. Oktober 2026 · 11 Min. Lesezeit

Was gemeinsame Stromnutzung über das Netz bedeutet

Bisher hatten Besitzer einer Photovoltaikanlage im Wesentlichen drei Möglichkeiten: Strom selbst verbrauchen, im eigenen Speicher puffern oder den Überschuss gegen Einspeisevergütung ins Netz abgeben. Wer Strom an Dritte außerhalb des eigenen Gebäudes verkaufen wollte, wurde rechtlich schnell zum Energieversorgungsunternehmen, mit Pflichten zu Vertragsgestaltung, Rechnungsstellung, Stromkennzeichnung und Vollversorgung. Für Privatleute war das kaum zu stemmen.

Der neue § 42c EnWG schafft dafür einen eigenen Rahmen, den das Gesetz "gemeinsame Nutzung" nennt. Die Grundidee:

  • Eine Erzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien (in der Regel eine PV-Anlage) oder ein Speicher, der ausschließlich Ökostrom zwischenspeichert, liefert Strom an andere Verbraucher.
  • Der Strom fließt über das öffentliche Verteilnetz, Anlage und Abnehmer müssen also nicht im selben Gebäude liegen.
  • Wie viel jeder Abnehmer erhält, regelt ein vertraglich vereinbarter Aufteilungsschlüssel.
  • Den restlichen Strombedarf deckt jeder Abnehmer weiterhin über einen Stromliefervertrag seiner Wahl.

Wichtig ist der letzte Punkt: Energy Sharing ersetzt Ihren normalen Stromvertrag nicht, sondern ergänzt ihn. Der Betreiber der geteilten Anlage ist ausdrücklich nicht verpflichtet, die Abnehmer vollständig zu versorgen. Die Idee geht auf Vorgaben der EU zurück, die Bürgerinnen und Bürger stärker an der Energiewende beteiligen sollen. In Österreich gibt es vergleichbare Gemeinschaftsmodelle bereits seit 2021; laut einem Gastbeitrag im pv magazine waren dort im Juni 2026 über 6.000 solcher Modelle in Betrieb.

Einen Überblick über weitere Rechts- und Technikthemen finden Sie in unserer Ratgeber-Übersicht.

Die Voraussetzungen nach § 42c EnWG

Das Gesetz knüpft die gemeinsame Nutzung an sieben Bedingungen (§ 42c Abs. 1 EnWG). Vereinfacht zusammengefasst:

  1. Wer betreibt die Anlage? Eine natürliche Person oder eine Gesellschaft, deren Mitglieder ausschließlich Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, zum Beispiel eine Bürgerenergiegenossenschaft oder eine Kommune.
  2. Liefervertrag: Zwischen Betreiber und jedem Abnehmer wird ein Liefervertrag geschlossen; der Strom wird über das öffentliche Verteilnetz geliefert.
  3. Vertrag zur gemeinsamen Nutzung: Zusätzlich braucht es einen Vertrag, der mindestens Umfang der Nutzung, den Aufteilungsschlüssel und ein etwaiges Entgelt in Cent pro Kilowattstunde regelt (§ 42c Abs. 3).
  4. Gleiches Gebiet: Anlage und alle belieferten Verbrauchsstellen müssen im selben Gebiet liegen (Details unten).
  5. Kein überwiegend gewerblicher Betrieb: Die Anlage darf nicht überwiegend der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers dienen.
  6. Messung beim Abnehmer: An jeder belieferten Verbrauchsstelle wird der Bezug mit einer Zählerstandsgangmessung oder viertelstündlicher Leistungsmessung erfasst.
  7. Messung an der Anlage: Auch die Erzeugung bzw. die Abgabe des Speichers muss viertelstündlich gemessen werden.

Als Abnehmer kommen neben Privathaushalten auch Unternehmen infrage, allerdings nur Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Definition (§ 42c Abs. 2).

Räumliche Grenzen: 2026 und 2028

Die Netzbetreiber müssen die gemeinsame Nutzung in zwei Stufen ermöglichen (§ 42c Abs. 4):

Ab Gebiet
1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers
1. Juni 2028 zusätzlich im Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers in derselben Regelzone

Für Sie heißt das: Aktuell müssen Ihre Anlage und die Haushalte, mit denen Sie teilen, in der Regel am Netz desselben örtlichen Netzbetreibers hängen. Ab Juni 2028 soll das auch über die Grenze zum Nachbarnetz hinweg funktionieren.

Solarstrom mit Nachbarn teilen: Verträge und Pflichten

Wer Solarstrom mit Nachbarn teilen möchte, schließt mit jedem Abnehmer zwei Vereinbarungen: den Liefervertrag und den Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. Im zweiten Vertrag legen Sie fest, nach welchem Schlüssel der erzeugte Strom aufgeteilt wird, zum Beispiel zu gleichen Teilen oder nach vereinbarten Prozentanteilen, und ob und zu welchem Preis pro Kilowattstunde abgerechnet wird. Eine kostenlose Weitergabe ist nach dem Wortlaut ebenfalls möglich, denn das Gesetz fragt nur, ob eine Gegenleistung zu zahlen ist.

Informationspflichten des Betreibers

Vor Vertragsschluss müssen Sie jeden Abnehmer in Textform (also etwa per E-Mail oder Brief) darüber informieren (§ 42c Abs. 6),

  • dass die Anlage seinen Strombedarf nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann,
  • dass er zusätzlich Strom von einem Lieferanten beziehen muss und
  • dass dieser ergänzende Strombezug teurer sein kann als ein normaler Vollversorgungsvertrag.

Außerdem müssen Sie die Abnehmer rechtzeitig informieren, wenn die Anlage aus anderen Gründen als Wetter oder Tageszeit längere Zeit keinen Strom erzeugt, etwa wegen eines Defekts, und Bescheid geben, sobald sie wieder läuft. Das Recht des Abnehmers, seinen Reststromlieferanten frei zu wählen, darf der Vertrag nicht einschränken.

Erleichterungen für kleine Anlagen

Die zentrale Entlastung steht in § 42c Abs. 7: Die allgemeinen Versorgerpflichten aus § 5 und §§ 40 bis 42 EnWG (unter anderem Anzeige als Energielieferant, Vorgaben zu Rechnungen und Stromkennzeichnung) gelten nicht, wenn

  • ein Haushaltskunde eine Anlage mit höchstens 30 kW installierter Leistung betreibt oder
  • in einem Mehrparteienhaus Haushaltskunden, die im selben Gebäude wohnen, gemeinsam eine Anlage mit höchstens 100 kW betreiben.

Anlagen auf Einfamilienhäusern haben laut Verbraucherzentrale häufig 5 bis 15 kW und liegen damit klar unter dieser Grenze. Größere Anlagen sind nicht ausgeschlossen, dann greifen aber die regulären Lieferantenpflichten.

Dienstleister erlaubt

Sie müssen nicht alles selbst erledigen. § 42c Abs. 5 erlaubt ausdrücklich, Dritte zu beauftragen, etwa für die Abwicklung mit Netzbetreibern und Bilanzkreisverantwortlichen, für Vertragsabschlüsse und Abrechnung oder für Installation, Messung und Wartung der Anlage.

Technik: ohne viertelstündliche Messung geht es nicht

Damit sich nachvollziehen lässt, wie viel geteilter Solarstrom in welcher Viertelstunde bei welchem Haushalt ankommt, schreibt § 42c eine Zählerstandsgangmessung oder eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung vor, und zwar an der Anlage und an jeder belieferten Verbrauchsstelle. In Haushalten bedeutet das in der Praxis ein intelligentes Messsystem (Smart Meter).

Genau hier liegt aktuell einer der größten Engpässe: Intelligente Messsysteme sind noch nicht flächendeckend verbaut. Über eine vereinfachte "Smart Meter light"-Variante, die einige Marktakteure befürworten, besteht laut einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (berichtet von pv magazine im September 2026) in der Energiewirtschaft bislang kein einheitliches Verständnis; die Ausgestaltung wird noch geprüft. Wie Sie an ein intelligentes Messsystem kommen und wann der Einbau ohnehin Pflicht ist, erklären wir in unserem Ratgeber zur Smart-Meter-Pflicht. Passende Hardware für das Energiemanagement finden Sie unter Smart Meter.

Speicher können mitmachen

Auch ein Batteriespeicher kann Strom für die Gemeinschaft liefern, wenn er ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zwischenspeichert und die Voraussetzungen von § 19 Abs. 3b EEG erfüllt. Ein Stromspeicher kann helfen, geteilten Solarstrom auch abends bereitzustellen, wenn die Nachbarn zu Hause sind. Ob sich das rechnet, hängt stark vom vereinbarten Preis und vom Verbrauchsprofil ab.

Energy Sharing Deutschland: Stand der Umsetzung im Oktober 2026

Formal gilt die Pflicht der Netzbetreiber seit dem 1. Juni 2026. Die Umsetzung ist aber umstritten, und viele Fragen sind noch offen.

  • Position der Bundesnetzagentur: In einem Hinweis vom 9. Juli 2026 erklärt die Behörde laut pv magazine, dass sich für Netzbetreiber aus § 42c EnWG keine weiteren Umsetzungserfordernisse ergeben. Sie setzt auf ein Dienstleistungsmodell: Ein Direktvermarkter oder Dienstleister wickelt das Energy Sharing über seine Bilanzkreise ab und ist zugleich Reststromlieferant der Teilnehmenden. Eine Koordination über die Netzbetreiber würde nach Ansicht der Behörde erhebliche Komplexität und IT-Anpassungen erfordern.
  • Kritik aus der Branche: Das Bündnis Bürgerenergie spricht von einer Minimallösung, weil ein solches Dienstleistungsmodell auch vor Juni 2026 schon möglich gewesen sei. Ein Softwareanbieter wirbt dagegen in einem Gastbeitrag im pv magazine für das sogenannte Bilanzkreismodell, bei dem Lieferant oder Direktvermarkter das Teilen über ihre Bilanzkreise organisieren, als pragmatischen Weg.
  • Eine oder mehrere Anlagen? Der Branchenverband BDEW legt das Gesetz so aus, dass es jeweils um die gemeinsame Nutzung einer Anlage geht. Eine Allianz aus zwölf Organisationen, darunter das Bündnis Bürgerenergie und der Bundesverband Neue Energiewirtschaft, fordert dagegen eine weiter gefasste Lösung mit mehreren Anlagen und flexiblen Verbrauchern wie Wärmepumpen und E-Autos.
  • Haltung der Bundesregierung: Auf eine Kleine Anfrage verwies das Wirtschaftsministerium im September 2026 darauf, zunächst abzuwarten, welche Modelle sich entwickeln. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats zur EEG-Novelle lehnt die Bundesregierung laut pv magazine vom 2. Oktober 2026 weitere Erleichterungen für Energy Sharing ab.

Zahlen zu laufenden Energy-Sharing-Gemeinschaften in Deutschland liegen uns aus belastbaren Quellen nicht vor. Realistisch ist: Wer heute starten möchte, braucht in der Regel einen Dienstleister, der Bilanzierung, Abrechnung und Reststromlieferung übernimmt, und ein intelligentes Messsystem bei allen Beteiligten.

Abgrenzung: Gebäudeversorgung, Mieterstrom und Einspeisung

Energy Sharing ist nicht die einzige Möglichkeit, Solarstrom mit anderen zu nutzen. Die Unterschiede im Überblick:

Modell Rechtsgrundlage Wo fließt der Strom? Vollversorgung durch Betreiber?
Energy Sharing § 42c EnWG über das öffentliche Verteilnetz, im Gebiet des Netzbetreibers nein
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung § 42b EnWG ohne Netzdurchleitung im selben Gebäude bzw. dessen Nebenanlagen nein
Mieterstrom § 42a EnWG, § 21 Abs. 3 EEG im Gebäude bzw. Quartier ja, inklusive Reststrom
Einspeisung EEG ins Netz an den Netzbetreiber entfällt

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eignet sich für Mehrfamilienhäuser: Der Strom wird ohne Durchleitung durch ein Netz im selben Gebäude genutzt, ebenfalls mit Aufteilungsschlüssel und viertelstündlicher Messung. Beim Mieterstrom muss der Anbieter dagegen auch den Reststrom liefern, der Preis ist für Wohnraummieter auf 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs gedeckelt, und der Vertrag darf nicht Teil des Mietvertrags sein.

Gegenüber der Einspeisung hat Energy Sharing einen offensichtlichen Reiz: Für eine neue Anlage bis 10 kW mit Teileinspeisung gibt es bei Inbetriebnahme zwischen 1. August und 31. Dezember 2026 laut Bundesnetzagentur 7,70 Cent pro Kilowattstunde. Ein Haushalt zahlt für Strom aus dem Netz in aller Regel deutlich mehr. Wenn Sie Ihren Überschuss zu einem Preis dazwischen weitergeben, können beide Seiten profitieren. Zudem soll die feste Einspeisevergütung für neue kleine Anlagen nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 schrittweise entfallen. Dieser Entwurf ist noch nicht beschlossen: Das Kabinett hat ihn am 29. Juli 2026 verabschiedet, der Bundestag hat ihn am 24. September 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Nach dem Beschluss im Bundestag muss sich noch der Bundesrat damit befassen, bevor das Gesetz in Kraft treten kann (Stand: 02.10.2026). Details zu den aktuellen Sätzen und zum Gesetzgebungsverfahren lesen Sie im Ratgeber zur Einspeisevergütung und im Beitrag zur EEG-Novelle 2027.

Kosten und Wirtschaftlichkeit realistisch einschätzen

Ob sich das Teilen lohnt, hängt von mehreren Faktoren ab, die Sie vor dem Start durchrechnen sollten:

  • Netzkosten bleiben: Der geteilte Strom fließt durch das öffentliche Netz. § 42c EnWG enthält keine Ermäßigung von Netzentgelten, Stromsteuer, Umlagen oder Abgaben. Diese Bestandteile fallen also grundsätzlich an und schmälern den Preisvorteil. Branchenbeobachter weisen darauf hin, dass der Endpreis inklusive aller Entgelte und Abgaben unter dem üblichen Marktpreis liegen muss, damit sich das Modell für Abnehmer lohnt.
  • Messkosten: Für jede beteiligte Verbrauchsstelle und die Anlage ist ein intelligentes Messsystem oder eine vergleichbare Messung nötig. Je nach Ausgangslage kommen dafür Einbau- oder laufende Messstellenkosten hinzu.
  • Dienstleistergebühren: Wer Bilanzierung und Abrechnung auslagert, zahlt dafür. Vergleichen Sie Angebote genau und achten Sie darauf, ob der Dienstleister zugleich Ihr Reststromlieferant werden muss.
  • Gleichzeitigkeit: Geteilt werden kann nur, was in derselben Viertelstunde erzeugt und verbraucht wird. Haushalte, die tagsüber Strom brauchen, etwa im Homeoffice oder mit Wärmepumpe, profitieren stärker.
  • Steuern: Wer Strom gegen Entgelt liefert, erzielt Einnahmen. Für viele kleine Dachanlagen gibt es steuerliche Erleichterungen; ob diese im Einzelfall greifen, klären Sie am besten mit einer Steuerberatung. Grundlagen dazu finden Sie in unserem Ratgeber zur Steuer bei PV-Anlagen.

Wie viel Überschuss Ihre Anlage überhaupt liefert, können Sie mit dem PV-Rechner abschätzen. Wenn Sie ohnehin über eine neue Anlage nachdenken, lohnt ein Blick auf Komplettanlagen mit ausreichend Leistung für einen Überschuss, den Sie teilen können.

Schritt für Schritt: So bereiten Sie gemeinsame Solarstromnutzung vor

  1. Überschuss ermitteln: Prüfen Sie anhand Ihrer Erzeugungs- und Verbrauchsdaten, wie viel Strom tagsüber übrig bleibt.
  2. Mitstreiter finden: Sprechen Sie Nachbarn oder kleine Betriebe im selben Netzgebiet an. Fragen Sie beim örtlichen Netzbetreiber nach, ob alle Beteiligten im selben Bilanzierungsgebiet liegen.
  3. Messtechnik klären: Erkundigen Sie sich beim Messstellenbetreiber, ob und wann bei Ihnen und den Abnehmern ein intelligentes Messsystem eingebaut werden kann und was es kostet.
  4. Dienstleister vergleichen: Holen Sie Angebote von Anbietern ein, die Energy Sharing abwickeln. Achten Sie auf Gebühren, Vertragslaufzeiten und die Frage, wer Reststromlieferant wird.
  5. Verträge aufsetzen: Liefervertrag und Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mit Aufteilungsschlüssel und Preis; vorher die Pflichtinformationen nach § 42c Abs. 6 in Textform übergeben.
  6. Steuer und Förderung prüfen: Klären Sie, wie sich die Lieferung steuerlich und auf eine bestehende Einspeisevergütung auswirkt.

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Häufige Fragen

Seit wann gibt es Energy Sharing in Deutschland?

Die Regelung steht in § 42c EnWG. Seit dem 1. Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber die gemeinsame Nutzung innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets ermöglichen. Ab dem 1. Juni 2028 soll sie zusätzlich im Gebiet eines direkt angrenzenden Netzbetreibers in derselben Regelzone möglich sein.

Darf ich meinen Solarstrom einfach an meinen Nachbarn verkaufen?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 42c EnWG: Sie brauchen einen Liefervertrag und einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mit Aufteilungsschlüssel, Anlage und Nachbar müssen im selben Netzgebiet liegen, und beide Seiten benötigen eine viertelstündliche Messung, in der Regel ein Smart Meter. Bis 30 kW Anlagenleistung entfallen für Haushaltskunden die üblichen Versorgerpflichten aus §§ 5 und 40 bis 42 EnWG.

Muss ich als Betreiber den Nachbarn komplett mit Strom versorgen?

Nein. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass der Betreiber keine umfassende Versorgung schuldet. Der Abnehmer behält seinen eigenen Stromliefervertrag für den Reststrom und darf seinen Lieferanten frei wählen. Darauf müssen Sie ihn vor Vertragsschluss in Textform hinweisen.

Fallen beim Energy Sharing Netzentgelte an?

Der Strom wird über das öffentliche Netz geliefert. § 42c EnWG sieht keine Ermäßigung von Netzentgelten, Stromsteuer oder Umlagen vor. Diese Kosten müssen Sie in die Preiskalkulation einbeziehen, damit der Preis für den Abnehmer unter seinem normalen Stromtarif bleibt.

Brauche ich für Energy Sharing einen Smart Meter?

Praktisch ja. § 42c verlangt an der Anlage und an jeder belieferten Verbrauchsstelle eine Zählerstandsgangmessung oder eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung. In Haushalten wird das in der Regel über ein intelligentes Messsystem umgesetzt.

Was ist der Unterschied zwischen Energy Sharing und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung?

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG wird der Solarstrom im selben Gebäude genutzt, ohne durch ein öffentliches Netz zu fließen, typisch im Mehrfamilienhaus. Beim Energy Sharing nach § 42c EnWG fließt der Strom über das Verteilnetz zu Abnehmern in der Umgebung, zum Beispiel zu Nachbarhäusern.

Können auch Unternehmen am Energy Sharing teilnehmen?

Als Abnehmer ja, aber nur Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen nach der EU-Definition. Betreiber der Anlage kann eine natürliche Person oder eine Gesellschaft sein, deren Mitglieder Letztverbraucher oder öffentliche Einrichtungen sind. Die Anlage darf nicht überwiegend gewerblichen Zwecken des Betreibers dienen.

Quellen

  1. § 42c EnWG – Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
  2. § 42b EnWG – Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
  3. § 42a EnWG – Mieterstromverträge – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02. Oktober 2026
  4. Energy-Sharing: Bundesnetzagentur will Netzbetreiber aus der Pflicht nehmen – pv magazine Deutschland, abgerufen am 02. Oktober 2026
  5. Energy Sharing: Bundesregierung will weiter abwarten – pv magazine Deutschland, abgerufen am 02. Oktober 2026
  6. Rückenwind für das Energy Sharing durch das Bilanzkreismodell (Gastbeitrag) – pv magazine Deutschland, abgerufen am 02. Oktober 2026
  7. Bürgerenergie-Allianz fordert weiter gefasste Energy-Sharing-Lösung – pv magazine Deutschland, abgerufen am 02. Oktober 2026
  8. Solarstrom gemeinsam nutzen – Was genau ist Energy Sharing? – pv magazine Deutschland, abgerufen am 02. Oktober 2026
  9. Österreich – Deutschland 1:0 – pv magazine Deutschland, abgerufen am 02. Oktober 2026
  10. Bundesregierung weist Bundesrats-Kritik an geplanter EEG-Novelle zurück – pv magazine Deutschland, abgerufen am 02. Oktober 2026
  11. EEG-Förderung und -Fördersätze – Bundesnetzagentur, abgerufen am 02. Oktober 2026
  12. Steckersolar: Solarstrom vom Balkon direkt in die Steckdose – Verbraucherzentrale Bundesverband, abgerufen am 02. Oktober 2026
  13. Grundlegende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geplant – Deutscher Bundestag, abgerufen am 02. Oktober 2026
  14. Kabinett beschließt Entwürfe zu EEG 2027 und Netzpaket – pv magazine Deutschland, abgerufen am 02. Oktober 2026

Inhalt zuletzt geprüft: 04. Oktober 2026